Rz. 16

Der Anspruch auf ein Hilfsmittel ist ausgeschlossen, soweit es nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen ist. Auf der Ermächtigungsgrundlage des § 34 Abs. 4 beruht die Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung v.13.12.1989 (BGBl. I S. 2237), geändert durch Art. 1 der VO v. 17.1.1995 (BGBl. I S. 44). Die VO lautet:

§ 1 Sächliche Mittel mit geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen

Von der Versorgung sind ausgeschlossen:

 
1. Kompressionsstücke für Waden und Oberschenkel; Knie- und Knöchelkompressionsstücke
2. Leibbinden (Ausnahme: bei frisch Operierten, Bauchwandlähmung, Bauchwandbruch und bei Stoma-Trägern)
3. Handgelenkriemen, Handgelenkmanschetten
4. Applikationshilfen für Wärme und Kälte
5. Afterschließbandagen
6. Mundsperrer
7. Penisklemmen
8. Rektophore
9. Hysterophore (Ausnahme: bei inoperablem Gebärmuttervorfall).

§ 2 Sächliche Mittel mit geringem Abgabepreis

Von der Versorgung sind ausgeschlossen:

 
1. Alkoholtupfer
2. Armtragetücher, Armtragegurte
3. Augenbadewannen
4. Augenklappen
5. Augentropfpipetten
6. Badestrümpfe, auch zum Schutz von Gips- und sonstigen Dauerverbänden
7. Brillenetuis
8. Brusthütchen mit Sauger
9. Druckschutzpolster (Ausnahme: Dekubitusschutzmittel)
10. Einmalhandschuhe (Ausnahmen: sterile Handschuhe zur regelmäßigen Katheterisierung und unsterile Einmalhandschuhe bei Querschnittsgelähmten mit Darmlähmung zur Darmentleerung)
11. Energieversorgung bei Hörgeräten für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
12. Fingerlinge
13. Fingerschienen
14. Glasstäbchen
15. Gummihandschuhe
16. (außer Kraft)
17. Ohrenklappen
18. Salbenpinsel
19. Urinflaschen
20. Zehen- und Ballenpolster, Zehenspreizer.

§ 3 Instandsetzungen

Von der Versorgung sind ausgeschlossen:

Instandsetzungen von Brillengestellen für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, einschließlich Aufarbeitung einer vorhandenen Fassung.

 

Rz. 17

Hinzuweisen ist darauf, dass nach § 2 Nr. 11 der VO (vgl. zum Verordnungsausschluss entsprechend § 26 HM-RL) entgegen früherer Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil v. 24.4.1979, 3 RK 73/77) die Kosten für die Beschaffung von Batterien und deren Ersatz – Energieversorgung allgemein – bei Hörgeräten von Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, vom Versicherten selbst zu tragen sind (vgl. hierzu BSG, SozR 3-2500 § 34 Nr. 4). Allerdings dienen die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII anderen Zwecken und können deshalb weitergehen als die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (Hilfsmittel) nach dem SGB V. So umfasst die Eingliederungshilfe im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die Übernahme der Kosten für Hörgerätebatterien nach Maßgabe von § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 SGB XII i. V. m. § 55 Abs. 1, Abs. 2 und 7 SGB IX (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 19.5.2009, B 8 SO 32/07 R).

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