Rz. 49

Die Angaben nach den Abs. 2 und 3 Nr. 1 bis 4 müssen ein Datenformat haben, das eine maschinelle Übertragung auf die für die vertragsärztliche Versorgung vorgesehenen Abrechnungsunterlagen und Vordrucke (§ 295 Abs. 3 Nr. 1 und 2) zulässt (Satz 1). Ab dem 1.1.2026 müssen die Angaben nach Satz 1 zusätzlich zur Speicherung auf der elektronischen Gesundheitskarte auch bei der Krankenkasse zum elektronischen Abruf zur Verfügung stehen (Satz 2). Die elektronische Gesundheitskarte wird als Speicherort von Daten abgelöst, die nicht dem Versicherungsnachweis dienen. Die elektronische Gesundheitskarte soll künftig als Versicherungsnachweis für die Versicherten dienen. Ein Austausch der in Umlauf befindlichen Karten ist nicht erforderlich, sie bleiben weiter nutzbar. Zusätzlich wird klargestellt, dass der Versicherungsnachweis künftig auch durch eine entsprechende digitale Identität, die nicht an eine Chipkarte gebunden ist, erbracht werden kann.

 

Rz. 50

Die Terminanpassung (Satz 2) wird erforderlich, weil die Realisierung der Online-Prüfung und -Aktualisierung der Versichertenstammdaten langsamer verläuft als ursprünglich geplant (BT-Drs. 20/3876 S. 54). Es bestehen Abhängigkeiten zu grundlegenden Elementen der geplanten modernisierten Telematikinfrastruktur, die nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

 

Rz. 51-54

(unbesetzt)

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