2.1 Aufbau und Vergabe der Krankenversichertennummer (Abs. 1)

2.1.1 Verwendung der Krankenversichertennummer (Satz 1)

 

Rz. 6

Die Krankenkassen sind verpflichtet, Krankenversichertennummern an jeden Versicherten einschließlich der Familienversicherten zu vergeben. Die Krankenversichertennummer ist insbesondere auf Berechtigungsscheinen (§ 15 Abs. 4 Satz 1) und auf elektronischen Gesundheitskarten (§ 291a Abs. 2 Nr. 6) aufzuführen.

2.1.2 Veränderbarer und unveränderbarer Teil der Krankenversichertennummer (Satz 2)

 

Rz. 7

Das Gesetz schreibt eine zweiteilige Krankenversichertennummer vor. Der erste unveränderbare Teil ist dem Versicherten auch nach einem Wechsel der Krankenkasse zuzuordnen. Sichergestellt wird also ein bleibender Bezug zum Versicherten.

 

Rz. 8

Demgegenüber wird durch den zweiten veränderbaren Teil der Bezug zur Krankenkasse und bei Familienversicherten zum Mitglied, dem Stammversicherten, hergestellt. Die Zuordnungsmöglichkeit zum Stammversicherten ist notwendig, weil die Familienversicherung vom Fortbestand der Mitgliedschaft des Stammversicherten abhängt. Endet die Mitgliedschaft des Stammversicherten, kann aufgrund der Zuordnung der Krankenversichertennummern festgestellt werden, dass für die Familienversicherten ebenfalls der Versicherungsschutz nach § 10 endet. Bei Familienversicherten ist dieser Teil mithin zu ändern, sobald die Familienversicherung endet. Es sind zahlreiche weitere Beendigungsgründe möglich, z. B. die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, die Beendigung eines Studiums oder die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch den Familienversicherten.

2.1.3 Richtlinienbindung (Satz 3)

 

Rz. 9

Der GKV-Spitzenverband hat den Aufbau und das Vergabeverfahren der Krankenversichertennummer in Richtlinien geregelt (Abs. 2 Satz 1). Die Richtlinien sind für die Krankenkassen verbindlich. In diesem Rahmen vergeben die Krankenkassen nach eigenen Regeln gestaltete Krankenversichertennummern.

2.1.4 Verwendung der Rentenversicherungsnummer (Sätze 4 bis 7)

 

Rz. 10

Die Rentenversicherungsnummer darf nur mit Einschränkungen als Krankenversichertennummer verwendet werden. Die Verwendung ist zulässig, wenn durch ein geeignetes Verfahren aus der Rentenversicherungsnummer der unveränderbare Teil der Krankenversichertennummer gebildet werden kann. Damit wird verhindert, dass der bei der Vergabe der Rentenversicherungsnummer betriebene Aufwand zur Erzeugung einer eindeutigen Nummer, die der Vermeidung von Dubletten dient, bei der Bildung der Krankenversichertennummer noch einmal entsteht (BT-Drs. 15/4924 S. 8). Dabei ist sicherzustellen, dass aus der Kenntnis der Krankenversichertennummer keine Rückschlüsse auf die Rentenversicherungsnummer und umgekehrt gezogen werden können. Für Personen, die bisher keine Rentenversicherungsnummer erhalten haben (z. B. familienversicherte Angehörige), ist durch die Datenstelle der Rentenversicherung eine Nummer zu vergeben (§ 147 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Satz 7 stellt eine gesetzliche Grundlage für die Vergabe einer Rentenversicherungsnummer nach § 147 Abs. 1 Satz 1 SGB VI dar (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 290 Rz. 13).

2.2 Vertrauensstelle (Abs. 2)

2.2.1 Richtlinien (Satz 1, 7 bis 9)

 

Rz. 11

Ursprünglich waren die Spitzenverbände der Krankenkassen verpflichtet, erstmalig bis zum 30.6.2004 gemeinsam und einheitlich den Aufbau und das Verfahren zur Vergabe der Krankenversichertennummer durch Richtlinien zu regeln. Die Richtlinien zum Aufbau und Vergabeverfahren der Krankenversichertennummer sind zwischenzeitlich in Kraft getreten. Seit dem 1.7.2008 hat der GKV-Spitzenverband die den Spitzenverbänden zugewiesene Aufgabe übernommen (vgl. auch § 217f Abs. 1). Dem GKV-Spitzenverband kommt in erster Linie die Aufgabe zu, die Richtlinien bei Bedarf weiterzuentwickeln. Die Richtlinien sind gemäß Satz 7 dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vorzulegen, das die Möglichkeit zur Beanstandung innerhalb einer Frist von 2 Monaten hat (Satz 8). Kommen die Richtlinien nicht zustande oder werden Beanstandungen nicht innerhalb einer vom BMG gesetzten Frist behoben, kann das BMG die Richtlinien erlassen (Satz 9). Ob allein aus dem Recht zur Ersatzvornahme die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass das BMG bei der Wahrnehmung seiner Aufsichtsrechte Zweckmäßigkeitserwägungen zur Grundlage einer Beanstandung machen kann, erscheint zweifelhaft. Vielmehr dürfte davon auszugehen sein, dass Satz 8 und 9 die allgemeinen Regelungen über Aufsichtsmittel, insbesondere § 89 SGB IV, lediglich modifiziert (vgl. BSG, Urteil v. 28.2.2008, B 1 KR 16/07 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 4.6.2008, L 5 KR 9/08, jeweils zu § 94). Demnach unterliegt der GKV-Spitzenverband lediglich einer Rechtsaufsicht durch das BMG. Fachaufsichtsbefugnisse stehen dem BMG nicht zu.

 

Rz. 12

Die aktualisierte "Richtlinie zum Aufbau und zur Vergabe einer Krankenversichertennummer und Regelungen des Krankenversichertennummernverzeichnisses nach § 290 SGB V" ist am 1.1.2024 in Kraft getreten (www.gkv-datenaustausch.de/kvnr/kvnr.jsp; abgerufen: 21.12.2023). Die aktualisierte Fassung enthält notwendige Anpassungen, die im Wesentlichen auf die Erfahrungen der Krankenkassen und Mitgliedsunternehmen der Privaten Krankenversicherung (PKV) aus dem laufenden Betrieb des KVNR-Vergabeverfahrens und dem KVNR-Clearing zurückzuführen sind. Sie enthält neben...

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