Rz. 10a

Der MD ist bei einer Abrechnungsprüfung verpflichtet und berechtigt, die wesentlichen Gründe für das Ergebnis der Begutachtung an das geprüfte Krankenhaus zu übermitteln. Dabei ist grundsätzlich der nach § 17c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz ausschließlich elektronisch erfolgende Datenaustausch zwischen den MD und den Krankenhäusern zu nutzen. Mit den wesentlichen Gründen dürfen die MD dem Krankenhaus jedoch keine nicht zuvor vom Krankenhaus an den MD übermittelten, also zusätzlich vom MD erhobenen versichertenbezogenen Daten übertragen (z. B. für das Krankenhaus unbekannte ärztliche Befunde). Hierdurch wird sichergestellt, dass das Krankenhaus durch die Übermittlung der wesentlichen Gründe keine versichertenbezogenen Daten erhält, die ihm noch nicht bekannt sind. Damit wird den berechtigten Interessen der Versicherten an der Vertraulichkeit der sie betreffenden Sozialdaten Rechnung getragen. Einer Einwilligung der betroffenen Versicherten in die Übermittlung der wesentlichen Gründe an das geprüfte Krankenhaus bedarf es insoweit nicht. Die Regelung dient dazu, ein hohes Maß an Transparenz über die Prüftätigkeit der MD gegenüber den Krankenhäusern zu schaffen und eine konstruktive Zusammenarbeit zu fördern (BT-Drs. 19/30560 S. 54 f.).

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