Rz. 8

Die Krankenkassen beauftragen den MD innerhalb eines Verwaltungsverfahrens, um leistungsrechtliche Voraussetzungen für einen abschließenden Verwaltungsakt zu prüfen. Damit der MD seine Aufgaben erfüllen kann, sind die Krankenkassen verpflichtet, die für die Beratung und Begutachtung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen (Satz 1). Erforderliche Dokumente sind von der Krankenkasse zu beschaffen, die zur Erhebung und Speicherung entsprechender Sozialdaten berechtigt ist (§ 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7). Der Versicherte ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten aufgefordert, Unterlagen vorzulegen oder ihrer Vorlage (z. B. durch behandelnde Ärzte) zuzustimmen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I).

 

Rz. 9

Die Krankenkasse darf ausschließlich die Unterlagen und Informationen an den MD weiterleiten, die sie im Rahmen der Mitwirkungspflichten des Versicherten (§§ 60ff. SGB I) erlangt hat. Daten, die der Versicherte freiwillig gegenüber seiner Krankenkasse preisgegeben hat, dürfen grundsätzlich nicht an den MD weitergeleitet werden. Entsprechende Daten dürfen nur dann weitergegeben werden, wenn der Versicherte eingewilligt hat (Satz 2). Alternativ kann der MD erforderliche Sozialdaten unmittelbar bei den Leistungserbringern beschaffen (Abs. 2 Satz 1).

 

Rz. 10

Vorrangig bleibt es eine Aufgabe der Krankenkasse, im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht (§ 20 SGB X) die erforderlichen Sozialdaten für den MD zu beschaffen. Der direkte Zugriff auf die Leistungserbringer durch den MD soll die Ausnahme bleiben (BT-Drs. 12/5187).

 

Rz. 11

Die Einwilligung des Versicherten gegenüber der Krankenkasse in die Weitergabe freiwillig offenbarter Sozialdaten richtet sich nach § 67b Abs. 2 SGB X (Satz 3). Dabei ist der Versicherte auf den Zweck der vorgesehenen Verarbeitung oder Nutzung sowie auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung schriftlich hinzuweisen.

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