Rz. 12

Das BAS prüft bei auffälligen Krankenkassen (Abs. 2), ob die Auffälligkeit für die betroffene Krankenkasse zu erheblich erhöhten Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (§ 266 Abs. 1 Satz 1) geführt haben kann (Satz 1). Der Begriff "erheblich" ist als unbestimmter Rechtsbegriff durch das BAS auszulegen. Damit werden Einzelfallprüfungen (Abs. 4) in unerheblichen Fällen vermieden. Das BAS prüft nicht die Kausalität, sondern die Möglichkeit erhöhter Zuweisungen. Eine hypothetische Neuberechnung der Zuweisungen für alle Krankenkassen ist nicht erforderlich (BT-Drs. 19/15662 S. 97).

 

Rz. 13

Anknüpfungspunkt für die Feststellung einer möglichen erheblichen Zuweisungserhöhung für die Krankenkasse ist vom Ausgleichsjahr 2021 an der (hypothetische) Jahresausgleich ohne Anwendung der Vorgabe nach § 18 Abs. 1 Satz 4 RSAV (Leistungsausgaben, die im Risikopool ausgeglichen werden; Satz 2).

 

Rz. 14

Das BAS teilt der betroffenen Krankenkasse mit, dass eine Auffälligkeit festgestellt wurde, die möglicherweise zu einer erheblich erhöhten Zuweisung geführt haben kann (Satz 3). Die Mitteilung ist inhaltlich so zu gestalten, dass die Krankenkasse den Sachverhalt aufklären kann. (BT-Drs. 19/15662 S. 97). Dazu sind die betroffenen Daten zu nennen. Die für die Aufklärung nicht benötigten Informationen, wie z. B. die zugrunde liegenden Berechnungsschritte, müssen nicht erläutert werden.

 

Rz. 15

Das Nähere bestimmt das BAS im Benehmen mit dem GKV-Spitzenverband (Satz 4).

 

Rz. 16-18

(unbesetzt)

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