Rz. 42

Aufwendungen, die der Krankenkasse nach dem Ende des Betreuungsauftrags durch eine missbräuchliche Verwendung der Karte entstehen, werden vom Leistungsträger erstattet. Die Norm regelt einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch der Krankenkasse. Dieser besteht unabhängig vom Verschulden des Leistungsträgers.

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