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Die gesetzlichen Vorgaben zur Gesundheitsuntersuchung kommen nur dann zweckentsprechend zur Geltung, wenn Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche möglichst von allen in Anspruch genommen werden. Deshalb verpflichtet Abs. 3 die Krankenkassen, im Zusammenwirken mit den Ländern auf eine Inanspruchnahme der Leistungen nach Abs. 1 hinzuwirken. Ferner haben die Krankenkassen zu diesem Zweck mit den Ländern gemeinsame Rahmenvereinbarungen zu schließen. Mittlerweile liegen entsprechende Rahmenvereinbarungen vor.

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