Rz. 2

Wenn einer Versicherten die Weiterführung des eigenen Haushalts wegen der gesundheitlichen Folgen einer Schwangerschaft oder Entbindung nicht möglich bzw. nicht zuzumuten ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann, hat die Krankenkasse unter näher bestimmten Voraussetzungen die Kosten für die Fortführung der notwendigen hauswirtschaftlichen Tätigkeiten zu übernehmen.

Die Vorschrift des § 24h ist bezüglich ihrer Zweckbestimmung mit der des § 38 zu vergleichen. Weil jedoch Schwangerschaft und Entbindung keine Krankheiten sind, sondern biologisch normale Abläufe, bedurfte es im Verhältnis zu § 38 einer besonderen Regelung – nämlich die des § 24h.

Der Anspruch auf Haushaltshilfe i. S. d. § 24h besteht grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung. Haushaltshilfe ist deshalb zulasten der Krankenkasse so lange zu leisten, wie sie von einem Arzt oder einer Hebamme/einem Entbindungspfleger wegen der Folgen der Schwangerschaft oder der Entbindung als begründet erachtet wird.

Für einen Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 24 wird im Gegensatz zu § 38 nicht vorausgesetzt, dass im Haushalt bereits ein Kind lebt, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dafür müssen entweder die gesundheitlichen Folgen einer Schwangerschaft (z. B. Schwangerschaftsbeschwerden) oder einer Entbindung der Grund dafür sein, dass die Versicherte an der Weiterführung des Haushalts gehindert ist. Voraussetzung für die Haushaltshilfe ist also das Vorliegen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen Schwangerschaft oder Entbindung einerseits und Unmöglichkeit der Weiterführung des Haushalts andererseits.

Bei der Anwendung des § 24h ist – anders als bei einer Haushaltshilfe wegen Krankheit – die Vorschrift des § 38 Abs. 5 nicht anzuwenden. Damit entfällt bei der Anwendung des § 24h die in § 38 Abs. 5 geregelte Verpflichtung der Versicherten, für jeden Tag der Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe eine Zuzahlung zu leisten.

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