Rz. 6

Ein Anspruch auf häusliche Pflege besteht nach § 24g Satz 2 i.V. m. § 37 Abs. 3 nur, wenn keine andere im Familienhaushalt lebende Person im erforderlichen Umfang die werdende bzw. junge Mutter pflegen kann.

Entscheidend für die Beurteilung, ob eine andere Person im gleichen Haushalt wie die Versicherte lebt, ist das Leben in einer Haushaltsgemeinschaft. Nach dem Urteil des BSG v. 1.9.2005 (B 3 KR 19/04 R) versteht man unter Haushaltsgemeinschaft die häusliche wohnungsmäßige familienhafte Wirtschaftsführung von mindestens 2 Personen. Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang 2 Urteile des BSG, die allerdings im Zusammenhang mit der Klärung von Leistungsansprüchen im Rahmen der Haushaltshilfe ergingen (Urteile v. 14.3.2012, B 14 AS 17/11 R, und v. 31.1.2002, B 5 RJ 34/01 R). Danach ist unter Haushaltsgemeinschaft nicht nur ein örtlich gebundenes Zusammenleben zu verstehen; vielmehr würde sich eine Haushaltsgemeinschaft definieren als Schnittstelle von Merkmalen

  • örtlicher Art (Familienwohnung),
  • materieller Art (Unterhalt, Wirtschaftsgemeinschaft) und
  • immaterieller Art (Zuwendung von Fürsorge, Begründung eines – zumindest – familienähnlichen Bandes).

Eine Verwandtschaft oder Schwägerschaft muss nicht bestehen. Nach Auffassung des Autors kann z. B. eine Freundin als andere im Haushalt lebende Person angesehen werden, wenn sie tatsächlich in den Haushalt (mit zumindest teilweiser Wirtschaftsgemeinschaft) integriert ist, offiziell ihren Wohnsitz aber noch in einer anderen Stadt hat. Dagegen ist die finanziell eigenständige Oma, die zwar im gleichen Haus wohnt, aber eine eigene Wohnung/Haushaltsführung hat, nicht dem Haushalt der Versicherten zuzuordnen.

Das "familiäre Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft" muss in einer gewissen Dauer und Beständigkeit bestehen. Wenn z. B. der geschiedene, in einem anderen Haus wohnende Ehegatte wegen zu versorgender Kinder ab und zu im Haushalt aushilft, kann nicht von häuslicher Gemeinschaft gesprochen werden (vgl. auch BSG, Entscheidung v. 7.3.1990, 3 RK 16/89).

 

Rz. 7

An den Haushaltsangehörigen, der in der Häuslichkeit der zu Pflegenden bestimmte Arbeiten verrichten könnte, werden keine speziellen Befähigungsanforderungen gestellt; von der Pflegekraft sind ja nur die Grundpflegearbeiten und nicht die – i.d.R. von einer ausgebildeten Krankenschwester zu verrichtende – Behandlungspflege zu erbringen.

Bei der Frage, ob der Haushaltsangehörige die häusliche Pflege in dem notwendigen Umfang erbringen kann, ist allerdings zu prüfen, ob dieser die notwendigen Pflegearbeiten aufgrund

  • seines Alters (bei im Haushalt lebenden Kindern) oder
  • körperlicher Gebrechen (bei im Haushalt lebenden Eltern) oder
  • beruflicher oder schulischer Abwesenheit

tatsächlich verrichten kann. Den Angaben der Versicherten ist dabei i. d. R. zu vertrauen. Nachweise etc. sind nur in Ausnahmefällen zu fordern.

Ist der im Haushalt lebende Angehörige in der Lage, einen Teil der häuslichen Pflege zu verrichten (z. B. ab einer bestimmten Uhrzeit oder am Wochenende), mindert sich der Anspruchsumfang entsprechend (z. B. Hilfe bei der Hygiene durch die professionelle Pflegekraft nur morgens und mittags, nicht dagegen am Abend).

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