Rz. 5

Beginnt eine Mitgliedschaft bzw. ein Versicherungsverhältnis (z. B. § 10) während der Notwendigkeit einer häuslichen Pflege, können erst ab diesem Tag Leistungsansprüche entstehen (vgl. § 40 Abs. 1 SGB I). Bei Beendigung einer Mitgliedschaft bzw. eines Versicherungsverhältnisses endet der Anspruch mit Beendigung des Versicherungsschutzes – also spätestens mit dem Tag des Erlöschens des Leistungsanspruches nach § 19 Abs. 2 oder 3.

Beim Wechsel der Krankenkasse hat die neue Krankenkasse ab dem Tag des Wechsels die Leistungen zu erbringen (vgl. Abschnitt I der Gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen v. 9.10.2002; Fundstelle Rz. 15).

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