Rz. 23
Beginnt eine Mitgliedschaft bzw. ein Versicherungsverhältnis während der Schwangerschaft, können ab diesem Tag Leistungsansprüche entstehen (vgl. § 40 Abs. 1 SGB I). Im Übrigen besteht ein Leistungsanspruch nur, wenn an dem Tag, an dem die Leistung erbracht wird,
- ein Versicherungsverhältnis (Mitgliedschaft, Familienversicherung) oder
- ein nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 oder 3
besteht. Die Leistungsvoraussetzungen sind an jedem Tag, an dem die ärztliche Betreuung oder die Hebammenhilfe in Anspruch genommen wird, zu fordern.
Bei einem Kassenwechsel übernimmt die neue Krankenkasse die weiteren Leistungen ab dem Tag des Wechsels.
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