Rz. 12

Gemäß § 24d hat die Versicherte während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung Anspruch auf Hebammenhilfe. Im Hinblick auf die Wochenbettbetreuung (= medizinische und beratende Hilfe durch die Hebamme) ist dieser Anspruch auf die Zeit bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Geburt begrenzt; weitergehende Leistungen bedürfen ausdrücklich der ärztlichen Anordnung.

Bei den Hebammen war bis 31.12.2019 zu unterscheiden zwischen Hebammen und Entbindungspflegern. Hebammen waren immer weiblich, Entbindungspfleger männlich. Ihr Aufgabenfeld war identisch und im Hebammengesetz (HebG) geregelt. Dort wird seit dem 1.1.2020 in § 3 Abs. 2 auch geregelt, dass männliche Hebammen nicht mehr als Entbindungspfleger, sondern geschlechtsneutral als Hebammen bezeichnet werden.

Wer die Berufsbezeichnung "Hebamme" führen will, bedarf der Erlaubnis. Diese wird nach erfolgreichem Ablegen des Examens durch die untere Gesundheitsbehörde des Landes (z. B. Gesundheitsamt) erteilt (§§ 1, 3 und § 24 Abs. 1 HebG). Einer besonderen Zulassung durch die Krankenkassen bedarf es nicht.

 

Rz. 13

Während bei der Vorsorge beim (Frauen-)Arzt die rein medizinischen Aspekte der Schwangerschaft/Mutterschaft im Vordergrund stehen, vertreten die Hebammen ein anderes Verständnis von der Art der Schwangerschaftsbetreuung etc. Sie kümmern sich insbesondere auch um die nicht medizinischen Fragen und Sorgen sowie die Situation der werdenden bzw. jungen Mutter und benutzen bezüglich der Untersuchungsmethoden eher ihre Hände, Augen und Ohren, um etwa Entwicklung, Größe, Gewicht oder Lage des Babys festzustellen. Die Hebammenhilfe findet i. d. R. entweder bei der Schwangeren bzw. jungen Mutter zu Hause oder in der Hebammenpraxis statt.

Der Hebammenberuf umfasst gemäß § 1 HebG insbesondere die selbstständige und umfassende

  • Beratung, Betreuung und Beobachtung von Frauen während der Schwangerschaft, bei der Geburt, während des Wochenbetts und während der Stillzeit,
  • die selbstständige Leitung von physiologischen Geburten sowie
  • die Untersuchung, Pflege und Überwachung von Neugeborenen und Säuglingen.

Einzelheiten zu den Aufgaben ergeben sich aus der Komm. zu Rz. 15.

Nach § 4 Abs. 1 HebG sind zur Geburtshilfe neben Ärzten grundsätzlich nur Personen mit einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Hebamme" berechtigt. Die Ärzte sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei einer Entbindung eine Hebamme zugezogen wird (§ 4 Abs. 3 HebG).

 

Rz. 14

Die Art und der Umfang der Tätigkeit der freiberuflichen Hebammen werden seit dem Jahr 2007 durch den "Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V (Hebammenhilfe-Vertrag)" bestimmt (Rz. 25). Dieser Vertrag wird zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV-Spitzenverband geschlossen. Als Anlage ist diesem Vertrag die "Hebammen-Vergütungsvereinbarung" angehangen. Diese enthält ein Leistungsverzeichnis mit den entsprechenden Vergütungen. Diese Vergütungen werden von Zeit zu Zeit durch neue Vereinbarungen angepasst. Darüber hinaus können nach der Hebammen-Vergütungsvereinbarung auch Wegegelder und Auslagen abgerechnet werden (Anlage 1.1 i. V. m. Anlage 1.3 zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V).

Der Vertrag einschließlich der Vergütungsvereinbarungen hat Rechtswirkung ausschließlich für freiberuflich tätige Hebammen, die

  • in eigener Person dem geschlossenen Vertrag beitreten oder
  • einem (Hebammen-)Verband angehören, für den der Vertrag gilt (dabei muss die Satzung dieses Verbandes vorsehen, dass die Verträge Rechtswirkung für die dem Verband angehörenden Hebammen haben)

(§ 134a Abs. 2 Satz 1).

Hebammen, für die die Verträge keine Rechtswirkung haben, sind nicht als Leistungserbringer zugelassen (§ 134a Abs. 2 Satz 2).

 

Rz. 15

Im Rahmen des Vertrages hat die Hebamme

  • die werdende Mutter in Fragen der Familienplanung angemessen zu beraten – und zwar zu Fragen der

    • Ernährung und Lebensweise in der Schwangerschaft,
    • Partnerschaft und Sexualität,
    • Vorbereitung auf das Kind,
    • Möglichkeiten der Geburtsvorbereitung sowie
    • Sozialen Hilfen in der Schwangerschaft und nach der Geburt,
  • den normalen Verlauf der Schwangerschaft zu beobachten

    Diese Beobachtung ist vermehrt in den letzten Tagen der Schwangerschaft durchzuführen und umfasst u. a. die Kontrolle des Standes der Gebärmutter, die Feststellung der Lage, Stellung und Haltung des Fötus, die Kontrolle der kindlichen Herztöne, die Blutentnahmen zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen einschließlich Dokumentation aller wichtigen Ergebnisse im Mutterpass. Darüber hinaus leisten Hebammen der werdenden Mutter Beratung und Hilfestellungen bei Schwangerschaftsbeschwerden, dürfen aber ausnahmsweise keine Ultraschalluntersuchungen durchführen; dieses obliegt allein dem Arzt.

  • die werdende Mutter auf die Geburt vorzubereiten

    Bis auf die Ultraschalluntersuchungen können Hebammen bei einer komplikationsfrei verlaufenden Schwangerschaft die ganze Bandbreite der üblichen Schwangerschaftsvorsorge (Mutterschafts-Richtlinien, Rz. 25) durchfüh...

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