Rz. 21

Ist einer Frau die Aufbringung der Mittel für die von ihr selbst zu tragenden Leistungen nicht zumutbar, hat sie Anspruch auf Kostenübernahme zulasten des Bundeslandes ihres Aufenthaltsortes bzw. Wohnsitzes. Auftragsweise übernimmt die Krankenkasse die Kosten. Grundlage hierfür war das durch Art. 5 SFH-ÄndG v. 21.8.1995 eingeführte Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (BGBl. I S. 1050).

 

Rz. 22

Dieses Gesetz ist am 15.12.2010 durch Art. 37 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht v. 8.12.2010 (BGBl. I S. 1864) aufgehoben worden. Stattdessen ist das Schwangerschaftskonfliktgesetz (s. Rz. 1) durch Art. 36 des Gesetzes v. 8.12.2010 um einen Fünften Abschnitt erweitert worden. Dieser erhält nun in den §§ 19 bis 25 die Regelungen zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen für den Zeitraum ab 15.12.2010. Der wesentliche Inhalt ist dadurch nicht verändert worden (vgl. BT-Drs. 17/2278 S. 36).

 

Rz. 23

Leistungsberechtigt nach dem SchKG ist gemäß § 19 Abs. 1 SchKG eine Frau nur, wenn

Für Frauen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben, gilt § 10a Abs. 3 Satz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes entsprechend (§ 1 Abs. 1 SFHG). Danach gilt als gewöhnlicher Aufenthalt der Bereich der Behörde, in deren Bereich der Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz aufgrund der Entscheidung der vom Bundesministerium des Innern bestimmten zentralen Verteilungsstelle verteilt oder von der im Land zuständigen Behörde zugewiesen worden ist.

Nicht zuzumuten ist nach § 19 Abs. 2 SchKG einer Frau die Aufbringung der Mittel, wenn ihre verfügbaren persönlichen Einkünfte in Geld oder Geldeswert eine bestimmte Einkommensgrenze nicht übersteigen und ihr persönlich kein kurzfristig verwertbares Vermögen zur Verfügung steht oder der Einsatz des Vermögens für sie eine unbillige Härte bedeuten würde. Diese Voraussetzungen gelten zunächst kraft gesetzlicher Fiktion gemäß § 19 Abs. 3 SchKG als erfüllt,

  1. wenn die Frau laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, Ausbildungsförderung im Rahmen der Anordnung der Bundesagentur für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung oder über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält oder
  2. wenn Kosten für die Unterbringung der Frau in einer Anstalt, einem Heim oder in einer gleichartigen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Jugendhilfe getragen werden.
 

Rz. 24

Nach der aktuellen Bekanntmachung (Stand Februar 2019) über die nach § 19 Abs. 2 i. V. m. § 24 SchKG ab dem 1.7.2023 geltenden Beträge beträgt

 

Rz. 25

Nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz haben die Länder den Krankenkassen die Kosten zu erstatten, die nach § 24b Abs. 3 nicht von den Krankenkassen zu tragen sind. Nach der mittlerweile erfolgten Umstellung der Krankenhausvergütung auf das DRG-Entgeltsystem nach § 17b KHG war der bislang in Abs. 4 Satz 3 enthaltene Verweis auf den allgemeinen Pflegesatz nicht mehr zutreffend. Mit der Änderung des Abs. 4 durch das GKV-VStG mit Wirkung zum 1.1.2012 hat der Gesetzgeber diesem Umstand Rechnung getragen. Als Folge der Umstellung auf das neue Entgeltsystem hat das Bundesministerium für Gesundheit mit einer gesonderten Kalkulation des DRG-Instituts die Länder über den von ihnen zu tragenden Finanzierungsteil informiert. Dieser Finanzierungsanteil beruht auf den mittleren Kosten eines typischen Behandlungsfalls eines stationären Schwangerschaftsabbruchs an einem Kalendertag. Er umfasst nicht die Kosten einer Übernachtung. Vor diesem Hintergrund ist der Gesetzeswortlaut an die geübte Praxis zur Ermittlung des Finanzierungsanteils der Länder angepasst worden. Die Kalkulation des DRG-Instituts erfolgt auf der Grundlage der für das Entgeltsystem nach § 17b KHG erhobenen Kalkulationsdaten. Eine gesonderte Kalkulationsstichprobe ist nicht erforderlich (vgl. hierzu BT-Drs. 17/8005 S. 140).

 

Rz. 26

Auch nach der Neufassung des Fünften Abschnitts des SchKG entscheiden in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Abschnitts die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (§ 51 Abs. 1 Nr. 10 SGG i. V. m. § 23 SchKG).

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