hier: Höhe der Kostenerstattung durch die Bundesländer bei stationären Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen - Überarbeitung des gemeinsamen Rundschreibens zu Empfängnisverhütung, Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch (§§ 24a, 24b SGB V) vom 22. November 2001 - in der Fassung vom 20. Dezember 2010 aufgrund zwischenzeitlich eingetretenen Anpassungsbedarfs

Sachstand:

Gemäß § 24b Abs. 4 Satz 3 SGB V übernimmt die Krankenkasse bei einer vollstationären Vornahme eines rechtswidrigen, aber straffreien Schwangerschaftsabbruchs (§ 218a Abs. 1 StGB) nicht den allgemeinen Pflegesatz für den Tag, an dem der Abbruch vorgenommen wird. Frauen haben jedoch nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz einen Anspruch auf Übernahme der durch § 24b Abs. 4 SGB V von der Leistungspflicht der Krankenkassen ausgenommenen Leistungen gegenüber dem jeweiligen Bundesland, in dem sie ihren Wohnsitz haben, wenn ihnen die Aufbringung der Mittel für den Abbruch einer Schwangerschaft nicht zuzumuten ist. Die Krankenkasse erbringt die Leistung auf Antrag und erhält die hierdurch entstehenden Kosten von den Bundesländern entsprechend erstattet (§ 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 i. V. m. § 22 SchKG).

Bislang wurde im gemeinsamen Rundschreiben "Empfängnisverhütung, Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch (§§ 24a, 24b SGB V)" vom 22. November 2001 in der Fassung vom 20. Dezember 2010 die Auffassung vertreten, dass im Rahmen der Vergütung von Krankenhausbehandlung mittels DRG-Fallpauschalen bei einem mehrtägigen Krankenhausaufenthalt zum Zwecke des Schwangerschaftsabbruchs dem Land der konkrete Fallwert für den ersten Belegungstag in Rechnung zu stellen ist, also der Betrag, der tatsächlich bei einem Krankenhausaufenthalt mit nur einem berechnungsfähigen Belegungstag an das Krankenhaus zu zahlen wäre (Abschnitt 4.10.3. und 4.10.4.). Hiervon abweichend vertraten die Bundesländer überwiegend die Auffassung, dass eine Verpflichtung zur Kostentragung durch das jeweilige Bundesland auf die Höhe der mittleren Kosten für einen stationären Schwangerschaftsabbruch an einem Pflegetag begrenzt ist. Eine entsprechende Kostenkalkulation erfolgte durch das InEK (Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus).

Der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG) sieht zu § 24b Abs. 4 SGB V nunmehr eine Rechtsänderung dahingehend vor, dass der von den Ländern zu tragende Finanzierungsanteil die mittleren Kosten eines typischen Behandlungsfalls eines stationären Schwangerschaftsabbruchs an einem Kalendertag umfasst. Hiervon ausgenommen sind die Kosten einer Übernachtung. Die Kostenkalkulation soll (weiterhin) vom InEK auf der Grundlage der für das Entgeltsystem nach § 17b KHG erhobenen Kalkulationsdaten vorgenommen werden. Damit wird die (teilweise) bereits in der Vergangenheit angewandte Praxis für die Zukunft auf eine rechtliche Grundlage gestellt. Der Deutsche Bundestag hat das GKV-VStG bereits am 1. Dezember 2011 verabschiedet. Die Regelung wird – vorbehaltlich des Beschlusses im Bundesrat und einer Veröffentlichung des GKV-VStG im Bundesgesetzblatt - zum 1. Januar 2012 in Kraft treten.

Vor diesem Hintergrund hat eine Anpassung des gemeinsamen Rundschreibens zu Empfängnisverhütung, Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch (§§ 24a, 24b SGB V) in den Abschnitten 3.1, 4.9.3. sowie 4.11. zu erfolgen. Die Abschnitte 4.10.3. und 4.10.4. sind aufgrund ihres nicht mehr anzuwendenden Inhaltes zu entfernen.

Darüber hinaus sind im Abschnitt 4.2.1. sowie in den Anlagen 2 und 4 des gemeinsamen Rundschreibens die ab dem 1. Juli 2011 maßgebenden Einkommensgrenzen für den Rechtskreis West (vgl. Bundesanzeiger Nr. 94 vom 28. Juni 2011) und Rechtskreis Ost (vgl. BGBl 2010 Teil I Nr. 29 vom 24. Juni 2011, Seite 1108) aufzunehmen.

Besprechungsergebnis:

Die Besprechungsteilnehmer/-innen verabschieden das gemeinsame Rundschreiben zu Empfängnisverhütung, Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch (§§ 24a, 24b SGB V) mit den im Sachstand beschriebenen Änderungen. Das gemeinsame Rundschreiben erlangt mit dem Inkrafttreten des GKV-VStG – voraussichtlich zum 1. Januar 2012 - Gültigkeit.

Anmerkung

Das GKV-VStG wurde am 16. Dezember 2011 durch den Bundesrat beschlossen und am 28. Dezember 2011 im Bundesgesetzblatt (vgl. BGBl 2011 Teil I Nr. 70, Seite 2983 ff.) veröffentlicht. Das gemeinsame Rundschreiben kann somit für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 zur Anwendung gelangen.

Anlage

Anlage Gemeinsames Rundschreiben

zu Empfängnisverhütung, Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch (§§ 24a, 24b SGB V)

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