Rz. 13

Die ärztliche Behandlung erstreckt sich auf diejenigen medizinischen Leistungen, die bei Sterilisation oder bei Abbruch der Schwangerschaft erforderlich sind. Eine bestimmte Methode ist nicht vorgeschrieben. So gehört nun auch der Schwangerschaftsabbruch mit dem Wirkstoff Mifepriston (Mifegyne, früher RU 486) zum gesetzlichen Leistungsumfang (vgl. Abs. 4 Nr. 2).

Der Anspruch auf Leistungen bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation und bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch besteht allerdings nur dann, wenn der Abbruch in einer Einrichtung i. S. d. § 13 Abs. 1 SchKG erfolgt. Ein Zulassungserfordernis für die Einrichtung besteht nicht (mehr), allerdings wird verlangt, dass in der Einrichtung auch die notwendige Nachbehandlung gewährleistet ist. Die Einrichtung muss daher die notwendigen personellen und sachlichen Anforderungen auch zur Beherrschung einer Notsituation sowie einer ausreichenden ärztlichen Überwachung und Nachbehandlung nach dem Eingriff erfüllen. Je nach medizinischer Notwendigkeit kann der Eingriff ambulant oder stationär durchgeführt werden. Als Einrichtung kommt auch eine/ein niedergelassene/niedergelassener Vertragsärztin/Vertragsarzt in Betracht, soweit sie/er die Voraussetzungen für eine notwendige Nachbehandlung sowie die nach der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen beim ambulanten Operieren gestellten Anforderungen erfüllt. Der Arzt, der die Indikation gestellt hat, darf den Eingriff gemäß § 218b Abs. 1 Satz 1 StGB nicht vornehmen.

Die Kassenärztliche Vereinigung hat mit ärztlich geleiteten Einrichtungen, insbesondere Krankenhäusern, auf deren Verlangen Verträge über die ambulante Ausführung von Sterilisationen zu schließen (§ 75 Abs. 9). Die Leistungen sind außerhalb des Verteilungsmaßstabes nach den zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Einrichtungen nach § 13 SchKG oder deren Verbänden vereinbarten Sätzen zu vergüten. Der Antragsteller hat der Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen, dass die notwendige apparative Ausstattung sowie das notwendige ärztliche Personal und ärztliche Hilfspersonal zur Verfügung stehen. Die Kassenärztliche Vereinigung teilt den Landesverbänden der Krankenkassen und den landwirtschaftlichen Krankenkassen diejenigen ärztlich geleiteten Einrichtungen mit, mit denen solche Verträge abgeschlossen wurden.

 

Rz. 14

Soll der in Anspruch genommene Arzt den Schwangerschaftsabbruch vornehmen, so muss er sich die Bescheinigung eines anderen Arztes über das Vorliegen einer anerkannten Indikation zum Schwangerschaftsabbruch aushändigen lassen (vgl. § 218b StGB). Diese Bescheinigung entbindet ihn nicht von der Verantwortung, diese Indikation selbst zu überprüfen. Der Arzt darf einen Schwangerschaftsabbruch nur dann durchführen, wenn die Voraussetzungen des StGB für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch erfüllt sind. Wer als Arzt unter den Voraussetzungen des StGB einen Schwangerschaftsabbruch durchgeführt hat, ist verpflichtet, die nach Art. 4 des 5. StrRG vorgeschriebene statistische Auskunft an das Statistische Bundesamt zu richten. Wenn durch Anamnese und klinischen Befund eine Bestimmung des Alters der Schwangerschaft und damit der Frist in § 218a Abs. 3 StGB für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch mit hinreichender Sicherheit nicht möglich ist, soll sie mittels Ultraschalluntersuchung erfolgen. Ob der Eingriff zum Abbruch der Schwangerschaft ambulant oder stationär ausgeführt wird, richtet sich insbesondere nach dem Alter der Schwangeren.

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