Rz. 2

Die Vorschrift trifft die Bestimmung darüber, wer die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt für versicherungspflichtig Beschäftigte zu tragen hat, also wirtschaftlich damit belastet ist. Als Grundsatz galt ursprünglich für die Krankenversicherung, wie auch in anderen Zweigen der Sozialversicherung (vgl. § 168 SGB VI, § 346 SGB III), die hälftige Tragung der Beiträge nach dem Arbeitsentgelt von Arbeitgeber und Arbeitnehmer (paritätische Finanzierung). Diese nach dem Wortlaut der Vorschrift hälftige Tragung der Beiträge besteht tatsächlich und wirtschaftlich nicht mehr. Bereits mit der Einführung des zusätzlichen Beitragssatzes von 0,9  % nach § 241a Abs. 1 war diese hälftige Beitragstragung mit Wirkung zum 1.7.2005 aufgegeben worden, so dass seither keine paritätische Beitragstragung mehr gegeben ist. Diese Disparität war mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) v. 26.3.2007 unter Aufhebung des § 241a mit Wirkung zum 1.1.2009 in § 249 übernommen worden, indem der Arbeitgeber seither nur einen Beitragsanteil trägt, der sich nach einem um 0,9 Beitragspunkte verminderten Beitragssatz für das Arbeitsentgelt berechnet. Diese Minderung des Arbeitgeberanteils ergibt sich seit dem 1.1.2015 aus dem gesetzlich festgelegten allgemeinen Beitragssatz nach § 241 und dem ermäßigten Beitragssatz nach § 243, die mit dem GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG) mit Wirkung zum 1.1.2015 entsprechend abgesenkt wurden. An dem krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatz nach § 242, wie bereits bis 31.12.2014 am Kassenindividuellen Zusatzbeitrag, muss sich der Arbeitgeber nicht beteiligen. Dies wird nunmehr durch den HS 2 dadurch geregelt, dass der Beschäftigte "im Übrigen" die Beiträge zu tragen hat.

 

Rz. 2a

Abs. 2 benennt als Ausnahme von der Tragung der Beiträge nur noch die Fälle der Kurzarbeit, in denen der Arbeitgeber die Beiträge der weiterhin als entgeltlich beschäftigt geltenden Personen allein zu tragen hat. Dies gilt jedoch faktisch nur in den Fällen, in denen die Kurzarbeit die Beschäftigung gänzlich ersetzt. Der mit Wirkung ab 1.4.2003 angefügte jetzt Abs. 3 (bis 31.12.2014 Abs. 4) regelt eine weitere Ausnahme vom Grundsatz der hälftigen Tragung der Beiträge bei Arbeitsentgelten innerhalb der Gleitzone des § 20 Abs. 2 SGB IV. Der mit Wirkung zum 1.1.2013 angefügte Satz 2 über die Anwendung der Gleitzonenregelung bei Beschäftigten nach § 7 Abs. 3 betraf Personen, die am 31.12.2012 versicherungspflichtig waren, und die nach den ab 2013 geltenden höheren Werten für die Entgeltgeringfügigkeit (450,00 EUR) als geringfügig Beschäftigte nach § 7 versicherungsfrei gewesen wären. Diese Beschäftigten blieben, wenn sie keinen Anspruch auf Familienversicherung hatten, bis 31.12.2014 versicherungspflichtig (vgl. Komm. zu § 7).

 

Rz. 3

Obwohl die Vorschrift keinen Hinweis oder Vorbehalt enthält, bestehen weitere abweichende Regelungen. So ist die bisherige alleinige Beitragstragung des Arbeitgebers für zur Berufsausbildung Beschäftigte bis zu einem Arbeitsentgelt von wieder bis zu 325,00 EUR und für Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr und im Bundesfreiwilligendienst sowie die Beitragstragung bei Einmalzahlungen (§ 23a SGB IV) mit Wirkung ab 1.8.2003 übergreifend auch für die anderen Versicherungszweige in § 20 Abs. 3 SGB IV geregelt worden (vgl. Komm. zu § 20 SGB IV). Abweichend sowohl von Abs. 1 als auch § 20 Abs. 3 SGB IV trägt dagegen der Träger der Einrichtung die Beiträge für Auszubildende in außerbetrieblichen Einrichtungen, die nach § 5 Abs. 4a Satz 1 den zur Berufsausbildung Beschäftigten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 gleichgestellt sind, unabhängig von der Höhe der Ausbildungsvergütung, die nach § 226 Abs. 1 Satz 3 dem Arbeitsentgelt gleichsteht, allein (§ 251 Abs. 4c, vgl. Komm. dort). Ebenso sind die Beiträge für nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften, die durch § 5 Abs. 4a Satz 2 den zur Berufsausbildung Beschäftigten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 gleichgestellt sind, von der geistlichen Genossenschaft oder ähnlichen Einrichtung allein zu tragen (§ 251 Abs. 4b; vgl. Komm. dort).

 

Rz. 4

Unabhängig von der Tragung sind die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber an die Einzugsstelle zu zahlen (§ 253). Für den von der Vorschrift erfassten Personenkreis der versicherungspflichtig Beschäftigten erfolgt die Zahlung als Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d SGB IV), der die Beiträge zur Krankenversicherung und damit auch den Beitrag nach dem krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatz umfasst. Die Vorschrift über die Tragung der Beiträge betrifft damit auch das Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Regelungen zur Beitragstragung bilden nämlich zugleich auch die Rechtsgrundlage für die Höhe des Beitragsanteils des Arbeitnehmers, auf die der Arbeitgeber gemäß § 28g Satz 1 SGB IV einen Anspruch gegen den Arbeitnehmer hat und durch Lohnabzug geltend machen kann. Ob im Innenverhältnis diese Vors...

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