0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten.

Durch Art. 3 Abs. 12 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ) v. 17.12.1993 (BGBl. I S. 2188) wurde mit Wirkung zum 1.9.1993 in Abs. 1 die Nr. 3 angefügt.

Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999 (BGBl. I S. 388) fügte in Abs. 1 mit Wirkung zum 1.4.1999 den Satz 2 an.

Durch Art. 3 Nr. 1, Art. 17 Abs. 1a des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) wurde mit Wirkung zum 1.4.2003 der bisherige Wortlaut zum Abs. 1 und dort in Satz 1 die Verweisung auch auf § 8a SGB IV ergänzt sowie der Abs. 2 (Fortbestand der Versicherungspflicht und Befreiungsrecht) angefügt.

Durch Art. 2 Abs. 11 Buchstabe a, Art. 3 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstgesetz – JFDG) v. 16.5.2008 (BGBl. I S. 842) wurden mit Wirkung zum 1.6.2008 in Abs. 1 Satz 1 die Nr. 2 neu gefasst und die Nr. 3 gestrichen.

Mit Art. 9 Nr. 1, Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes v. 28.4.2011 (BGBl. I S. 687) wurde mit Wirkung zum 3.5.2011 in Abs. 1 Satz 1 die Nr. 3 neu mit dem Verweis auf das Bundesfreiwilligendienstgesetz eingefügt.

Durch Art. 3 Nr. 1, Art. 11 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474) wurde mit Wirkung zum 1.1.2013 der Abs. 3 angefügt (Fortbestand der Versicherungspflicht und Befreiungsrecht ab 1.1.2013).

Mit Art. 1 Nr. 4, Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) wurde mit Wirkung zum 11.5.2019 der Abs. 3 aufgehoben.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Regelung übernahm in der ursprünglichen Fassung inhaltlich weitgehend die Vorschrift des § 168 RVO. Sie knüpft an das Vorliegen einer abhängigen entgeltlichen Beschäftigung i. S. v. § 7 Abs. 1 SGB IV und § 5 Abs. 1 Nr. 1 an und regelt als Ausnahme zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 die Krankenversicherungsfreiheit einer wegen der Dauer der Beschäftigung oder der Höhe der Entlohnung geringfügigen Beschäftigung. Bei dem Personenkreis der geringfügig Beschäftigten fehlt die Schutzbedürftigkeit für die Einbeziehung als Erwerbstätige in die Krankenversicherung, da diese Tätigkeiten zumeist auch nicht die wirtschaftliche Grundlage der Lebensführung darstellen (so auch Knispel, in: Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB V, § 7 Rz. 24, Stand: 15.6.2020). Zudem wird der volle Krankenversicherungsschutz zu günstigen Beiträgen vermieden, kann aber bei einer Familienversicherung sogar beitragsfrei gegeben sein, weil in § 10 Abs. 1 Nr. 5 bei entgeltgeringfügiger Beschäftigung die Gesamteinkommensgrenze ab dem 1.1.2013 auf 450,00 EUR erhöht worden war. Die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit ist jedoch, anders als in den Fällen der Versicherungsfreiheit gemäß § 6 nach dessen Abs. 3, nur relativ und steht weder einer beitragsfreien Familienversicherung noch einer sonstigen Versicherungspflicht z. B. als Student oder Rentner entgegen.

 

Rz. 3

Aus sozialen Gründen waren und sind dabei jedoch ausdrücklich die in Nr. 1 bis 3 genannten Tätigkeiten zur betrieblichen Berufsbildung und im freiwilligen sozialen oder ab 1.9.1993 im freiwilligen ökologischen Jahr von der Regelung der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit ausgenommen. Die ab 1.6.2008 geltende Fassung stellt in Nr. 2 auf Beschäftigungen nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz (JFDG) ab, die nach § 1 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes das freiwillige soziale Jahr (FSJ) und das freiwillige ökologische Jahr (FÖJ) nach §§ 3 und 4 JFDG umfassen. Insoweit hatte die Rechtsänderung lediglich redaktionelle Bedeutung (BT-Drs. 16/6519 S. 17). Ab dem 3.5.2011 ist in Abs. 1 als neue Nr. 3 die Beschäftigung nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz angefügt worden, sodass auch dafür keine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit besteht. Teilnehmer an dualen Studiengängen sind in § 5 in Abs. 4a mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetzes v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) mit Wirkung zum 1.1.2012 den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt worden, sodass auch für diese die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit des Arbeitsentgelts nicht gilt.

 

Rz. 4

Mit Abs. 2 wird eine weitere Ausnahme von der Versicherungsfreiheit wegen Entgeltgeringfügigkeit für die Personen vorgesehen, deren Versicherungspflicht im Zusammenhang mit den Änderungen der Geringfügigkeit (Erhöhung der Entgeltgrenze auf 400,00 EUR) durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt am 31.3.2003 geendet hätte. Diese Personen bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig, wenn sie nicht familienversichert sind. Ihnen ist aber in Abs. 2 Satz 2 ein begrenztes...

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