Rz. 10

Die Verweisung auf die Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes nach § 243 ist in soweit unvollständig, als auch für die Bezieher von Alg II der Zusatzbeitragssatz nach § 242 für die Höhe der Beiträge zu berücksichtigen ist. Der sich nach dem Zusatzbeitragssatz nach § 242 zu berechnende Beitrag gehört kraft ausdrücklicher Verweisung in § 220 Abs. 1 zum Krankenversicherungsbeitrag und entsteht daher kraft Gesetzes und ist daher ebenfalls nach Maßgabe des § 252 Satz 2 zu zahlen und nach § 251 Abs. 4 vom Bund zu tragen.

 

Rz. 11

Für die Beiträge ist jedoch nicht der krankenkassenindividuelle Beitragssatz der Krankenkasse bei der die Mitgliedschaft besteht der Beitragsberechnung zugrunde zu legen, sondern nach § 242 Abs. 3 Nr. 1 an dessen Stelle der durchschnittliche Zusatzbeitrag nach § 242a, den der BMG nach Auswertung des Schätzerkreises nach § 220 Abs. 2 festzustellen hat. Diese obligatorische Erhebung und Berechnung der Beiträge auch nach dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag gilt auch in den Fällen, in denen die Mitgliedschaftskrankenkasse einen geringeren oder gar keinen individuellen Zusatzbeitragssatz nach § 242 Abs. 1 erhebt. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a wird dadurch zu einem quasi gesetzlichen Beitragssatz für die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 232a Abs. 1 Nr. 2. Die Anwendung des durchschnittlichen Beitragssatzes soll der verwaltungsseitigen Entlastung der jeweiligen Träger bzw. des Bundes dienen (BT-Drs. 18/1307 S. 53), die damit die unterschiedlichen Zusatzbeitragssätze der einzelnen Krankenkassen des Leistungsempfängers nicht berücksichtigen müssen.

 

Rz. 12

Der durchschnittliche Beitragssatz gilt dabei jeweils für das ganze Kalenderjahr, unabhängig davon, ob und wie sich die Zusatzbeiträge im Laufe des Jahres verändern. Für das Jahr 2015 war dieser durchschnittliche Zusatzbeitragssatz mit 0,9 % (Bekanntmachung v. 21.10.2014, BAnz AT v. 22.10.2014) und für das Jahr 2016 mit 1,1 % (Bekanntmachung v. 26.10.2015, BAnz AT v. 30.10.2015) festgestellt worden.

 

Rz. 13

Da es sich bei dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz letztlich um eine Schätzung handelt, kann es zu Abweichungen zu dem rechnerischen Zusatzbeitragssatz kommen, der sich als Durchschnitt der im Kalenderjahr geltenden Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen nach § 242 Abs. 1 unter Berücksichtigung der Zahl ihrer Mitglieder ergibt. In § 251 Abs. 4 ist daher eine endgültige Spitzabrechnung im Folgejahr vorgesehen, wenn der durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz vom tatsächlichen rechnerischen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242 abweicht. Der finanzielle Ausgleich nach dem sich aus der Abweichung ergebenden Differenzbetrags erfolgt zwischen dem Gesundheitsfonds und dem Bundeshaushalt und wird vom Bundesversicherungsamt für den Gesundheitsfonds nach § 271 und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen für den Bund durch geführt. Ein Ausgleich findet allerdings nicht statt, wenn sich ein Betrag von weniger als einer Million Euro ergibt.

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