Rz. 1a

Die Vorschrift des § 242 knüpft an die Regelung des § 241 Satz 3 an und bestimmt die notwendige Erhöhung des allgemeinen Beitragssatzes und dessen Anwendung, wenn kein Entgeltfortzahlungsanspruch für 6 Wochen oder Anspruch auf eine Sozialleistung besteht. Auch wenn dies in der Vorschrift nicht wiederholt wird, gilt auch für die Festsetzung des erhöhten Beitragssatzes, dass diesen die Satzung zu bestimmen hat, soweit nicht eine vorläufige Erhöhung durch Vorstandsbeschluss mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde notwendig ist.

 

Rz. 2

Auch die Anwendung besonderer Beitragssätze für Pflichtversicherte, z.B. für Renten, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen, werden in § 242 nicht mehr ausdrücklich erwähnt, sind jedoch gleichwohl anzuwenden.

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