Rz. 25

Die Zuzahlung bei stationären Vorsorgeleistungen für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, war ab 1.1.2000 aufgrund der Änderung des § 40 Abs. 5 auf 9,00 EUR täglich gesenkt worden. Ab 1.1.2004 hat das GMG (vgl. Rz. 6) eine einheitliche Regelung geschaffen. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen als Zuzahlung einen Betrag von 10,00 EUR je Kalendertag (§ 61 Satz 2) für die Dauer von längstens 28 Tagen leisten. Für die Berechnung der Zuzahlung wird der An- und Abreisetag als je ein Kalendertag gerechnet.

 

Rz. 26

Bei stationären Vorsorgeleistungen besteht nach § 44 Abs. 1 ein Anspruch auf Krankengeld. Zunächst hat jedoch der Arbeitgeber nach § 9 EFZG Entgeltfortzahlung zu leisten. Darüber hinaus kann dem Versicherten auch Haushaltshilfe (§ 38) gewährt werden.

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