Rz. 2

Der Zweite Titel (§§ 226 ff.) legt fest, welche Einnahmen bei Mitgliedern der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden. § 226 beginnt systematisch mit dem Personenkreis des § 5 Abs. 1 Nr. 1, also Arbeitern, Angestellten und den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.

 

Rz. 3

Voraussetzung für die Anwendung des § 226 ist das Bestehen von Versicherungspflicht. Die Vorschrift findet bei der Beurteilung der beitragspflichtigen Einnahmen anderer Personenkreise keine Anwendung (z. B. hauptberuflich selbständig Tätige nach § 5 Abs. 5, Personen, die nach § 6 versicherungsfrei sind, oder geringfügig Beschäftigte i. S. d. § 7).

 

Rz. 4

Welche Einnahmen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind, bestimmt § 226 enumerativ; hier nicht genannte Einkünfte, z. B. aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder selbständiger Nebentätigkeit, werden bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt.

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