Rz. 27

Brosius-Gersdorf, Das neue Betreuungsgeldgesetz – Familienförderung wider das Grundgesetz, NJW 2013 S. 2316.

Eilts, Die versicherungs- und beitragsrechtlichen Regelungen in der Kranken- und Pflegeversicherung während des Fortbestandes der Mitgliedschaft, Die Beiträge 1999 S. 257.

Klose, Beitragsfreiheit bei Erziehungsgeldbezug, SGb 1995 S. 195.

Ritze, Änderungen zum Beitragsregress nach § 119 SGB X durch das RRG 1992, VersR 1990 S. 947.

Schulz, Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Auswirkungen von Arbeitsunterbrechungen während einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, Die Beiträge 1997 S. 65.

Töns, Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung, WzS 1990 S. 321.

 

Rz. 28

Eine in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherte Beamtin, die während des Mutterschaftsurlaubs nach § 4a der VO über den Mutterschutz für Beamtinnen Dienstbezüge als Mutterschaftsgeld weiter bezieht, fällt nicht unter die Beitragsbefreiungsvorschrift des § 381 Satz 1 RVO. Hierin ist eine Regelungslücke im System der gesetzlichen Krankenversicherung oder eine dem Krankenversicherungsrecht zuzuordnende Verfassungswidrigkeit nicht zu erblicken:

BSG, Urteil v. 18.5.1983, 12 RK 17/82.

Bei freiwillig versicherten Sozialhilfeempfängern erstreckt sich die Beitragsfreiheit nach § 383 RVO nur auf das Erziehungsgeld, nicht auf die weiterhin beitragspflichtigen Leistungen der Sozialhilfe:

BSG, Urteil v. 24.11.1992, 12 RK 24/91.

Auch während des Bezugs von Erziehungsgeld hat ein vorher nicht berufstätiges freiwilliges Mitglied der GKV jedenfalls den Mindestbeitrag nach § 240 Abs. 4 Satz 1 zu entrichten:

BSG, Urteil v. 24.11.1992, 12 RK 44/92.

Die Verpflichtung, den Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung zu entrichten, wird durch die Gewährung von Erziehungsgeld nicht berührt:

BSG, Urteil v. 24.11.1992, 12 RK 12/91.

In der freiwilligen Krankenversicherung besteht während des Bezugs von Erziehungsgeld Beitragsfreiheit nur, soweit dadurch die bisherige Beitragsbemessungsgrundlage durch das Erziehungsgeld beeinflusst oder ersetzt wird. Eine fortbestehende Beitragspflicht freiwillig Versicherter während des Bezugs von Erziehungsgeld verstößt nicht gegen Art. 3 GG:

BSG, Urteil v. 24.11.1992, 12 RK 8/92.

Eine immatrikulierte versicherungspflichtige Studentin hat auch während des Bezugs von Erziehungsgeld den Studentenbeitrag zu entrichten:

BSG, Urteil v. 29.6.1993, 12 RK 30/90.

Eine Studentin, die sich exmatrikuliert und deren Mitgliedschaft nach § 192 wegen Erziehungsgeldbezugs erhalten bleibt und die nicht mehr über beitragspflichtige Einnahme verfügt, ist beitragsfrei. Der fiktive Beitrag für Studenten kann der Beitragsbemessung nicht zugrunde gelegt werden:

BSG, Urteil v. 23.6.1994, 12 RK 7/94.

Beitragsfreiheit besteht nicht während und wegen des Bezugs von Erziehungsgeld bei einer zuvor nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 krankenversicherungsfreien Beschäftigten. Die Bemessung der Beiträge unter Berücksichtigung des Einkommens des nicht gesetzlich versicherten Ehegatten nach der Satzung (GS 1/84) verstößt nicht gegen höherrangiges Recht:

BSG, Urteil v. 26.3.1998, B 12 KR 45/96 R.

Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld nach § 45 besteht nur, wenn neben der Betreuungsperson auch das Kind gesetzlich versichert ist:

BSG, Urteil v. 31.3.1998, B 1 KR 9/96 R.

Bei einer freiwilligen Versicherung besteht keine Beitragsfreiheit, auch wenn der freiwillig Versicherte sich der Betreuung seines Kindes widmet:

BSG, Urteil v. 17.6.1999 , B 12 KR 22/98 R.

In der gesetzlichen Krankenversicherung sind freiwillig versicherte Bezieher von Erziehungsgeld wegen der ihnen zuzurechnenden Mindestbemessungsgrundlage nicht beitragsfrei versichert (Fortführung von BSG, Urteil v. 26.3.1998, B 12 KR 45/96 R):

BSG, Urteil v. 25.5.2004, B 12 P 6/03 R.

Keine Beitragsfreiheit einer freiwillig Versicherten während des Bezuges von Erziehungsgeld. Die damit gegebene unterschiedliche Regelung der beitragspflichtigen Einnahmen bei freiwillig Versicherten und Pflichtversicherten verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 6 Abs. 1 GG noch gegen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts:

BSG, Urteil v. 26.5.2004, B 12 KR 27/02 R.

Beiträge einer freiwillig versicherten Rechtsanwältin zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind bei der Bemessung des Elterngelds nicht zu berücksichtigen, weil es sich nicht i. S. v. § 2 Abs. 8 Satz 1 BEEG um Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung handelt, die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleistet werden:

BSG, Urteil v. 5.4.2012, B 10 EG 6/11 R.

Keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Betreuungsgeld. Die §§ 4a bis 4d BEEG i. d. F. des Betreuungsgeldgesetzes v. 15.2.2013 (BGBl. I. S. 254) sind mit Art. 72 Abs. 2 GG unvereinbar und nichtig:

BVerfG, Urteil v. 21.7.2015, 1 BvF 2/13.

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass eine wegen Übersteigens der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherte und deshalb in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversicherte ledige Mutter während...

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