Beteiligte

Klägerin und Revisionsbeklagte, Bevollmächtigter

Barmer Ersatzkasse, Wuppertal, Untere Lichtenplatzer Straße 100 - 102, Beklagte und Revisionsklägerin

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Beitragspflicht in der Krankenversicherung.

Die 1964 geborene Klägerin war seit dem Wintersemester 1984/85 eingeschriebene Studentin an einer staatlichen Hochschule. Nach dem altersbedingten Ausscheiden aus der Familienversicherung war sie seit Juli 1989 in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) versicherungspflichtig und Mitglied der Beklagten. Am 26. Oktober 1989 wurde ihr Kind geboren; anschließend bezog sie Erziehungsgeld. Zum 31. Dezember 1989 wurde sie auf ihren Antrag exmatrikuliert. Die Beklagte stufte sie für die Zeit danach zunächst als freiwilliges Mitglied zum monatlichen Mindestbeitrag von 133 DM ein. Dem Widerspruch der Klägerin, mit dem sie Beitragsfreiheit ab 1. Januar 1990 geltend machte, half die Beklagte durch Bescheid vom 11. April 1990 insoweit ab, als sie die Klägerin unter Aufhebung des vorherigen Bescheides auch über den 31. Dezember 1989 hinaus als Mitglied in der KVdS zu einem Monatsbeitrag von 65, 25 DM führte. Eine Beitragsfreiheit lehnte sie weiterhin ab, nachdem die Klägerin erneut Widerspruch erhoben hatte (Widerspruchsbescheid vom 11. September 1990). Die Mitgliedschaft in der KVdS bestehe zwar nach der Exmatrikulation für die Zeit des Bezugs von Erziehungsgeld fort. Die Klägerin müsse aber den "Studentenbeitrag" entrichten, weil nur das Erziehungsgeld als solches beitragsfrei sei.

Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 13. September 1991 den Bescheid vom 11. April 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 1990 aufgehoben, soweit darin die Beitragspflicht ab 1. Januar 1990 festgestellt ist und Beiträge verlangt werden. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 26. November 1993 zurückgewiesen. Nach der Exmatrikulation sei die Mitgliedschaft für die Dauer des Bezugs von Erziehungsgeld erhalten geblieben. Da die Klägerin jedoch nicht mehr Studentin gewesen sei, dürfe auch der Studentenbeitrag nicht mehr verlangt werden. Vielmehr sei sie beitragsfrei versichert, weil das Erziehungsgeld ihre einzige Einnahme gewesen und dieses beitragsfrei sei.

Mit der Revision rügt die Beklagte die unrichtige Anwendung des § 192 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 236 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V).

Die Beklagte beantragt, das Urteil des LSG vom 26. November 1993 und das Urteil des SG vom 13. September 1991 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zu Recht aufgehoben, soweit darin die Beklagte die Beitragspflicht ab 1. Januar 1990 festgestellt und Beiträge verlangt hat. Insofern ist der Bescheid rechtswidrig. Die Klägerin hatte vom 1. Januar 1990 an während des Bezugs von Erziehungsgeld keine Beiträge zu entrichten.

Die Klägerin war nach den Feststellungen des LSG in der zweiten Jahreshälfte 1989 als eingeschriebene Studentin nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V versicherungspflichtig. Daran änderte der Bezug von Erziehungsgeld seit dem 26. Oktober 1989 nichts, weil die Klägerin auch nach der Geburt ihres Kindes zunächst noch eingeschriebene Studentin blieb und hieran die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten in der KVdS anknüpft (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 9, § 186 Abs. 7 SGB V). Ihre Mitgliedschaft als versicherungspflichtige Studentin endete jedoch nach § 190 Abs. 9 SGB V mit der Exmatrikulation, mithin zum 31. Dezember 1989. Die Klägerin blieb indes darüber hinaus Mitglied. Nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in der ursprünglichen, bis Ende 1991 geltenden Fassung des Art 1 des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 2477) blieb die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld bestand oder eine dieser Leistungen oder Erziehungsgeld bezogen wurde. Dieses traf bei der Klägerin für die Zeit seit dem 1. Januar 1990 zu, weil sie Erziehungsgeld bezog. Davon, daß ihre Mitgliedschaft erhalten blieb, ist im Verwaltungsverfahren zuletzt auch die Beklagte zutreffend ausgegangen. Die spätere Änderung des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V durch Art 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes und anderer Vorschriften vom 6. Dezember 1991 (BGBl. I 2142) sowie die erneute und zum 1. Januar 1992 rückwirkende Änderung durch Art 1 Nr. 120, Art 35 Abs. 2 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I 2266) erfassen den hier genannten Zeitraum noch nicht, ergeben im übrigen aber nichts anderes.

Die erhaltene Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger ist grundsätzlich beitragspflichtig. Auch für diese Mitglieder gelten die Regelungen in § 223 SGB V, wonach die Beiträge für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen sind, soweit das SGB V nichts Abweichendes bestimmt (Abs 1), und die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds berechnet werden (Abs 2).

Die Beitragspflicht entfiel nicht allgemein wegen des Bezugs von Erziehungsgeld. Zwar bestimmte § 224 Satz 1 SGB V in seiner ursprünglichen Fassung (seit 1992: § 224 Abs. 1 Satz 1 SGB V), daß ein Mitglied für die Dauer des Bezugs von Erziehungsgeld beitragsfrei war. Die Beitragsfreiheit erstreckte sich aber nur auf das Erziehungsgeld selbst, wie sich aus § 224 Satz 2 SGB V a.F. (seit 1992: § 224 Abs. 1 Satz 2 SGB V) ergab. Der Senat hat dementsprechend zu dieser Vorschrift und zu ihrer Vorgängerin (§ 383 der Reichsversicherungsordnung ≪RVO≫) entschieden, daß der Bezug von Erziehungsgeld keine Beitragsfreiheit begründet, soweit die bisherige Beitragsbemessungsgrundlage durch das hinzutretende Erziehungsgeld weder beeinflußt noch ersetzt wird (BSGE 71, 244 = SozR 3-2500 § 224 Nr. 2; BSG SozR 3-2200 § 383 Nr. 1). Diese Entscheidungen sind zur Beitragspflicht tatsächlich vorhandener Einnahmen freiwilliger Mitglieder ergangen. Aber auch soweit bei freiwilligen Mitgliedern Mindesteinnahmen lediglich fingiert werden (§ 240 Abs. 4 SGB V), bleiben diese während des Bezugs von Erziehungsgeld beitragspflichtig (BSG SozR 3-2500 § 224 Nr. 3). Das Gleiche hat der Senat für die fiktiven Einnahmen versicherungspflichtiger Studenten während des Bezugs von Erziehungsgeld entschieden (BSG SozR 3-2500 § 224 Nr. 4). Auch für die nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erhaltene Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, hier einer Studentin, begründet der Bezug von Erziehungsgeld als solcher keine vollständige Beitragsfreiheit.

Die grundsätzliche Beitragspflicht auch bei erhaltenen Mitgliedschaften Versicherungspflichtiger wird durch einige Regelungen zu den beitragspflichtigen Einnahmen und zur Beitragstragung bei diesen Mitgliedern bestätigt. So verweist § 226 Abs. 3 SGB V hinsichtlich der beitragspflichtigen Einnahmen Schwangerer, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 SGB V erhalten bleibt, auf die Bestimmungen der Satzung. § 235 Abs. 2 SGB V regelt die beitragspflichtigen Einnahmen, wenn die Mitgliedschaft während einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation nach § 192 Abs. 1 Nr. 3 SGB V erhalten bleibt, und § 251 Abs. 1 SGB V die Beitragstragung bei diesen Mitgliedern (vgl. zum früheren Recht BSG SozR 2200 § 311 Nr. 18). Diese Vorschriften setzen eine grundsätzlich bestehende Beitragspflicht während erhaltener Mitgliedschaften voraus; sie wären ohne eine solche Beitragspflicht unverständlich.

Aus den beiden Sonderregelungen zu den beitragspflichtigen Einnahmen während der erhaltenen Mitgliedschaften von Schwangeren und medizinischen Rehabilitanden kann nicht hergeleitet werden, daß bei anderen erhaltenen Mitgliedschaften Versicherungspflichtiger keine Einnahmen vorhanden oder anzusetzen seien und damit schon aus diesem Grunde Beiträge nicht anfallen. Vielmehr liegt in bezug auf die beitragspflichtigen Einnahmen der nach Ende der Versicherungspflicht erhaltenen Mitgliedschaften eine Gesetzeslücke vor. Sie ist, solange das Gesetz die beitragspflichtigen Einnahmen bei erhaltenen Mitgliedschaften nicht ausdrücklich sowie unter Einbeziehung des § 226 Abs. 3 und (teilweise) des § 235 Abs. 2 SGB V geschlossen regelt (etwa im Anschluß an § 239 SGB V), durch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften zu schließen, die bei den betreffenden Mitgliedern die beitragspflichtigen Einnahmen bis zum Ende der Versicherungspflicht bestimmten. Für zahlenmäßig bedeutsame Kreise von Versicherungspflichtigen sind die beitragspflichtigen Einnahmen in § 226 Abs. 1, 2 SGB V für Beschäftigte, in § 236 SGB V für Studenten und in § 237 SGB V für Rentner geregelt.

Bei der entsprechenden Anwendung dieser Vorschriften auf erhaltene Mitgliedschaften der betreffenden Versicherungspflichtigen ist zwischen zwei Gruppen beitragspflichtiger Einnahmen zu unterscheiden. Zur ersten Gruppe gehören die Einnahmen, die dem jeweiligen Tatbestand der Versicherungspflicht selbst zuzuordnen sind (im folgenden: versicherungspflichtbezogene Einnahmen). Dieses sind: Bei versicherungspflichtig Beschäftigten (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Bei den versicherungspflichtigen Studenten (§ 5 Abs. 1 Nr. 9) der in § 236 Abs. 1 SGB V geregelte Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, der als Einnahme gilt. Schließlich bei den versicherungspflichtigen Rentnern (§ 5 Abs. 1 Nrn 11 und 12 SGB V) der Zahlbetrag der Rente (§ 237 Satz 1 Nr. 1 SGB V). - Zur zweiten Gruppe von beitragspflichtigen Einnahmen gehören diejenigen, welche nicht versicherungspflichtbezogen, jedoch jeweils neben den versicherungspflichtbezogenen Einnahmen beitragspflichtig sind. Dieses sind bei versicherungspflichtig Beschäftigten nach Maßgabe des § 226 Abs. 1 Nrn 2 bis 4, Abs. 2 SGB V Renten, rentenvergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) und Arbeitseinkommen. Sie gehören auch bei den Studenten und Praktikanten zu den beitragspflichtigen Einnahmen, weil § 226 SGB V insoweit entsprechend gilt (§ 236 Abs. 2 Satz 1 SGB V mit der Einschränkung des Abs. 2 Satz 2 dieser Vorschrift). Nur bei versicherungspflichtigen Rentnern ist die Rente eine versicherungspflichtbezogene Einnahme (der ersten Gruppe), so daß bei ihnen zur zweiten Gruppe der nicht versicherungspflichtbezogenen Einnahmen nach Maßgabe des § 237 Satz 1 Nrn 2 und 3, Satz 2 SGB V nur die Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen zählen.

Endet ein Versicherungspflicht-Tatbestand vollständig, so fehlt für die anschließende Zeit eine Grundlage dafür, die entsprechenden versicherungspflichtbezogenen Einnahmen der ersten Gruppe weiterhin und damit während einer erhaltenen Mitgliedschaft anzusetzen. Dieses zeigt sich zunächst beim Ende solcher Versicherungspflicht-Tatbestände, bei denen während der bestehenden Versicherungspflicht die versicherungspflichtbezogenen Einnahmen aus tatsächlich erzielten Einnahmen bestanden. So wird, wenn während des Bezugs von Erziehungsgeld das Beschäftigungsverhältnis endet, schon aus diesem Grunde für die Folgezeit das beitragspflichtige Arbeitsentgelt nicht mehr verdient. Ebenso verhält es sich etwa, wenn während des Bezugs von Erziehungsgeld der Anspruch auf eine bisher gezahlte, die Versicherungspflicht begründende Waisenrente erlischt und sie auch nicht mehr gezahlt wird. In diesen Fällen erhält § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V beim Bezug von Erziehungsgeld lediglich die Mitgliedschaft, unterstellt (fingiert) aber nicht den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses oder der Eigenschaft als Rentner. Wenn etwas anderes gelten soll, ist das im Gesetz besonders geregelt. Dieses bestätigt § 193 Abs. 1 SGB V, der ebenfalls eine Vorschrift zum Fortbestehen von Mitgliedschaften ist, für einen Fall der Unterbrechung einer Beschäftigung. Nach dieser Vorschrift gilt bei versicherungspflichtig Beschäftigten, denen während des Wehrdienstes Entgelt weiterzugewähren ist, auch das Beschäftigungsverhältnis als nicht unterbrochen.

Es besteht also, weil das Beschäftigungsverhältnis fingiert wird und das Arbeitsentgelt zu zahlen ist, der volle Versicherungspflicht-Tatbestand samt den versicherungspflichtbezogenen Einnahmen weiter (anders und wie in § 192 Abs. 1 SGB V hingegen § 193 Abs. 2 SGB V, dieser auch für eine freiwillige Mitgliedschaft). In § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V wird demgegenüber eine Beschäftigung oder ein sonstiger Status eines Versicherungspflichtigen nicht als fortbestehend fingiert, des weiteren auch nicht der Bezug der früher tatsächlich gezahlten, nunmehr aber entfallenen versicherungspflichtbezogenen Einnahmen. Wenn an deren Stelle andere beitragspflichtige Einnahmen treten sollen, ist dieses in den bereits erwähnten, hier nicht einschlägigen Sondervorschriften des § 226 Abs. 3 und des § 235 Abs. 2 SGB V eigens bestimmt.

Auch bei versicherungspflichtigen Studenten sind nach dem vollständigen Ende des Versicherungspflicht-Tatbestandes während der erhaltenen Mitgliedschaft die versicherungspflichtbezogenen Einnahmen des § 236 Abs. 1 SGB V nicht mehr anzusetzen. Allerdings werden, solange diese Versicherungspflicht besteht (§ 5 Abs. 1 Nr. 9, § 186 Abs. 7, § 190 Abs. 9 SGB V), beitragspflichtige Einnahmen ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Höhe sie erzielt werden, ausnahmslos unterstellt (§ 236 Abs. 1 SGB V: "gilt"). Derartige fingierte Einnahmen können an sich nicht "entfallen", weil sie niemals tatsächlich vorhanden gewesen zu sein brauchen. Anders ist es jedoch rechtlich, wenn mit dem Ende des Versicherungspflicht-Tatbestandes die Grundlage für die Fiktion selbst entfällt. So ist es bei der Klägerin. Sie hat mit der Exmatrikulation zum 31. Dezember 1989 den Status einer Studentin vollständig verloren. Zum selben Zeitpunkt hat auch der entsprechende Versicherungspflicht-Tatbestand, für den das Gesetz in § 236 Abs. 1 SGB V die versicherungspflichtbezogenen Einnahmen fingiert, geendet. Damit ist die Reichweite der Fiktion erschöpft. Ihre Weitergeltung beim Bezug von Erziehungsgeld wird in § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ebensowenig geregelt oder unterstellt wie der Fortbestand eines Versicherungspflicht-Tatbestandes und der versicherungspflichtbezogenen Einnahmen bei früheren Versicherungspflichtigen, bei denen die versicherungspflichtbezogenen Einnahmen aus tatsächlichen Bezügen bestanden. Würden demgegenüber versicherungspflichtbezogene fiktive Einnahmen auch während der erhaltenen Mitgliedschaft angesetzt, so wären insoweit allein diejenigen beitragspflichtig, bei denen die Einnahmen fingiert wurden (Studenten, aber auch andere Versicherungspflichtige, vgl. § 235 Abs. 1, 3 SGB V). Dagegen wären die anderen früheren Versicherungspflichtigen, bei denen die versicherungspflichtbezogenen Einnahmen aus tatsächlichen Bezügen bestanden, insofern während der erhaltenen Mitgliedschaft beitragsfrei. Für eine solche Ungleichbehandlung findet sich im Gesetz, das in § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V beim Bezug von Erziehungsgeld nicht nach dem ursprünglichen Versicherungspflicht-Tatbestand unterscheidet, keine Stütze und Rechtfertigung. Vielmehr sind versicherungspflichtbezogene Einnahmen nach § 236 Abs. 1 SGB V auch bei der erhaltenen Mitgliedschaft der Klägerin nicht mehr "vorhanden" und damit nicht beitragspflichtig. Die frühere Entscheidung des Senats (SozR 3-2500 § 224 Nr. 4), nach der eine Studentin während des Bezugs von Erziehungsgeld den Studentenbeitrag zu zahlen hatte, ist hiermit vereinbar, weil die Studentin des damaligen Verfahrens während des Bezugs von Erziehungsgeld weiterhin eingeschrieben und nach der unangefochtenen Feststellung der Krankenkasse trotz einer Beurlaubung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V versicherungspflichtig war. Bei ihr war demnach der Status der eingeschriebenen Studentin erhalten, so daß ein Fall der beendeten Versicherungspflicht sowie einer nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erhaltenen Mitgliedschaft nicht vorlag.

Demgegenüber sind die Einnahmen der zweiten Gruppe, soweit sie jeweils nicht versicherungspflichtbezogen sind (Renten, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen), auch während der erhaltenen Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger beitragspflichtig, sofern sie auch in dieser Zeit erzielt werden. Auf sie ist dann das Ende des Versicherungspflicht-Tatbestandes ohne Einfluß, so daß insofern die weitere Anwendung der Vorschriften über die beitragspflichtigen Einnahmen gerechtfertigt ist. Für ursprünglich versicherungspflichtige Studenten wie die Klägerin führt dieses dazu, daß Abs. 2 - anders als Abs. 1 - des § 236 SGB V auch während der erhaltenen Mitgliedschaft anzuwenden ist. Indes ergibt sich im vorliegenden Verfahren aus dem Urteil des LSG die für das Revisionsgericht bindende Feststellung, daß die Klägerin über beitragspflichtige Einnahmen dieser Art nicht verfügte. Denn das LSG hat ausgeführt, das Erziehungsgeld sei ihre einzige Einnahme und dieses beitragsfrei gewesen.

Hiernach erwies sich die Revision der Beklagten als unbegründet; sie war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

BSGE, 282

Breith. 1995, 389

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