Rz. 6

Bedingt durch die Wirtschaftskrise, die die COVID-19-Pandemie ausgelöst hat, wird die gesetzliche Krankenversicherung auch im Jahr 2022 noch mit konjunkturbedingten Mindereinnahmen konfrontiert sein (BT-Drs. 19/30560 S. 50 f.). Gleichzeitig stehen den meisten gesetzlichen Krankenkassen nach Abführung eines Betrags von kassenweit insgesamt 8 Mrd. EUR an den Gesundheitsfonds im Jahr 2021 keine nennenswerten überschüssigen Finanzreserven zur Stabilisierung ihrer Zusatzbeitragssätze mehr zur Verfügung. Um daher auch im Jahr 2022 einen erheblichen Anstieg der Lohnnebenkosten zu vermeiden und die Sozialversicherungsbeiträge unter 40 % zu stabilisieren, erhält die gesetzliche Krankenversicherung zusätzlich zum Bundeszuschuss nach § 221 Abs. 1 einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 7 Mrd. EUR (Satz 1). Dieser Betrag entspricht nach derzeitigem Erkenntnisstand (Stand: 10.6.2021) in wesentlichen Teilen einer ohne eine entsprechende Mittelzuführung derzeit zu erwartenden Deckungslücke im Jahr 2022, die die Krankenkassen über eine Erhöhung ihrer Zusatzbeitragssätze finanzieren müssten. Der ergänzende Bundeszuschuss fließt in die Zuweisungen des Gesundheitsfonds an die Krankenkassen und leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Stabilisierung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a. Der Bund leistet den ergänzenden Bundeszuschuss in monatlich zu überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds. Durch die mit dem ergänzenden Bundeszuschuss einhergehende weitgehende Stabilisierung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a kann eine zusätzliche Belastung des Faktors Arbeit und damit der Unternehmen sowie der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler im Jahr 2022 vermieden und damit ein erheblicher Beitrag zu einer schnelleren Erholung der deutschen Wirtschaft nach der Pandemie geleistet werden. Da die landwirtschaftliche Krankenkasse nicht am Gesundheitsfonds beteiligt ist, bedarf es einer separaten Regelung für den Anteil der landwirtschaftlichen Krankenkasse am Bundeszuschuss (Satz 2). Der Anteil, den der Gesundheitsfonds an die landwirtschaftliche Krankenkasse überweist, beträgt 42 Mio. EUR. Der zusätzliche Bundeszuschuss soll auch in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung für Beitragsstabilität im Jahr 2022 sorgen.

 

Rz. 7

Eine Einschätzung der zur Stabilisierung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes erforderlichen zusätzlichen Bundesmittel für das Jahr 2022 ist aktuell noch mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Eine auf aktuelleren Daten basierende Bewertung wird zu einem Zeitpunkt möglich sein, zu dem auch die Finanzergebnisse der gesetzlichen Krankenkassen und des Gesundheitsfonds für das 1. Halbjahr 2021 vorliegen. Daher ist das BMG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem BMF und mit Zustimmung des Deutschen Bundestages ohne Zustimmung des Bundesrates den ergänzenden Bundeszuschuss für das Jahr 2022 bis zum 31.12.2021 neu festzusetzen (Satz 3). Festzusetzen ist der Betrag ergänzender Bundesmittel, der erforderlich ist, um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a im Jahr 2022 bei 1,3 % zu stabilisieren (Satz 4). Das BMG hat aufgrund der Ermächtigung die ergänzenden Bundesmittel auf 14 Mrd. EUR festgesetzt (Verordnung zur Festsetzung des ergänzenden Bundeszuschusses nach § 221a Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2022 – Bundeszuschussverordnung 2022, BAnz AT 19.11.2021 V1). Der Anteil der landwirtschaftlichen Krankenversicherung am ergänzenden Bundeszuschuss bemisst sich entsprechend dem Verhältnis des der landwirtschaftlichen Krankenversicherung nach Satz 2 vom Gesundheitsfonds zu überweisenden Betrags zum ergänzenden Bundeszuschuss nach Satz 1. Dies entspricht 6 Mio. EUR je 1 Mrd. EUR ergänzendem Bundeszuschuss. Der Betrag wird durch die Bundeszuschussverordnung 2022 auf 84 Mio. EUR festgesetzt.

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