Rz. 5

Der Bund überweist bis zum 1.4.2021 300 Mio. EUR an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds als Beitrag zum Ausgleich der geschätzten Mehrausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund der Regelung zum Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 2a (Satz 1). Da die tatsächlichen Mehrausgaben maßgeblich vom aktuell nicht bestimmbaren Inanspruchnahmeverhalten der Versicherten abhängen, leistet der Bund zur Refinanzierung darüber hinaus gehender Mehrausgaben für das Kinderkrankengeld einen weiteren Bundeszuschuss zum 1.7.2022 für den Fall, dass sich ein nach den Sätzen 2 und 3 definierter Überschreitungsbetrag bei den Ausgaben ergibt (Satz 2). Die Höhe des zu leistenden ergänzenden Bundeszuschusses wird im Jahr 2022 auf der Grundlage der endgültigen Jahresrechnungsergebnisse (Statistik KJ 1) für das Jahr 2021 mittels einer Spitzabrechnung abschließend bestimmt (Satz 3). Dabei werden die Jahresrechnungsergebnisse der Jahre 2021 und 2019 für das Kinderkrankengeld einschließlich der Ausgaben für die Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- sowie sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 24,05 % gegenübergestellt und ein Betrag von 300 Mio. EUR abgezogen. Der so ermittelte Überschreitungsbetrag wird zum 1.7.2022 aus Bundesmitteln ausgeglichen und der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zugeführt. Werden entsprechende Mehrausgaben von mehr als 300 Mio. EUR bereits auf Basis der vorläufigen Rechnungsergebnisse des 1. Halbjahres 2021 einschließlich der Ausgaben für Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- sowie sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 24,05 % (KV45-Statistik) festgestellt, leistet der Bund eine Abschlagszahlung in Höhe des festgestellten Überschreitungsbetrags zum 1.10.2021 (Satz 4). Der Überschreitungsbetrag wird in entsprechender Anwendung von Satz 3 auf Basis der vorläufigen Rechnungsergebnisse des 1. Halbjahres 2021 ermittelt. Das BMG stellt die Überschreitungsbeträge nach Satz 3 und Satz 4 fest und meldet diese unverzüglich an das BMF (Satz 5).

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