Rz. 8

Der Bund überweist bis zum 1.4.2022 unbeschadet weiterer, anderweitig geregelter Bundeszuschüsse einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 300 Mio. EUR an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds als Beitrag zum Ausgleich der geschätzten Mehrausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2022 aufgrund der Regelung zum Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 2a durch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (Satz 1).

 

Rz. 9

Da die tatsächlichen Mehrausgaben maßgeblich vom aktuell nicht bestimmbaren Inanspruchnahmeverhalten der Versicherten abhängen, leistet der Bund zur Refinanzierung darüber hinausgehender Mehrausgaben für das Kinderkrankengeld einen weiteren Bundeszuschuss zum 1.7.2023 für den Fall, dass sich ein nach den Sätzen 2 und 3 definierter Überschreitungsbetrag bei den Ausgaben ergibt (Satz 2). Die Höhe dieses weiteren Bundeszuschusses wird im Jahr 2023 auf der Grundlage der endgültigen Jahresrechnungsergebnisse (Statistik KJ 1) für das Jahr 2022 mittels einer Spitzabrechnung abschließend bestimmt (Satz 3). Dabei wird die Differenz der Jahresrechnungsergebnisse der Jahre 2022 und 2019 für das Kinderkrankengeld einschließlich der Ausgaben für die Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- sowie sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 24,05 % gebildet und der als ergänzender Bundeszuschuss gezahlte Betrag in Höhe von 300 Mio. EUR abgezogen. Der so ermittelte Überschreitungsbetrag wird zum 1.7.2023 aus Bundesmitteln ausgeglichen und der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zugeführt. Das BMG stellt den Überschreitungsbetrag nach Satz 2 und 3 fest und meldet diesen unverzüglich an das BMF (Satz 4).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge