Rz. 11

Wegen der Beschränkung auf Beiträge und sonstige Einnahmen zur Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung sind Kredite kein zulässiges Finanzierungsinstrument (§ 220 Abs. 1 i. V. m. § 21 SGB IV). Davon wurde eine zeitlich befristete Ausnahme zugelassen, um Beitragserhöhungen im Beitrittsgebiet zu vermeiden (§ 222 in der bis zum 31.12.2011 gültigen Fassung). Den Krankenkassen als Träger der öffentlichen Verwaltung ist es verboten, Darlehen zur Finanzierung ihrer Aufgaben aufzunehmen (BSG, Urteil v. 3.3.2009, B 1 A 1/08 R). Der Grundsatz gilt seit dem 1.1.2012 als Generalklausel (Abs. 1 Satz 2). Spezialgesetzliche Darlehensregelungen bleiben davon unberührt (z. B. § 262 Abs. 4 Satz 2).

 

Rz. 12

Das Verbot betrifft auch sog. Kassenverstärkungskredite (BSG, Urteil v. 3.3.2009, B 1 A 1/08 R), die kurzfristig laufen und innerhalb desselben Haushaltsjahres ausgeglichen werden. Ebenso verboten sind Anlageformen, die kreditfinanziert sind.

 

Rz. 13

Darlehensverträge, die entgegen dem Kreditaufnahmeverbot abgeschlossen werden, sind trotz des Verstoßes gegen § 220 Abs. 1 Satz 2 wirksam. Das Kreditaufnahmeverbot stellt kein Verbotsgesetz i. S. v. § 134 BGB dar (Mack, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 220 Rz. 22). Bei der Vorschrift handelt es sich vielmehr ausschließlich um haushaltsrechtliches Innenrecht. Daher begründet allein der Verstoß gegen das Kreditaufnahmeverbot für eine Krankenkasse weder einen Rückabwicklungs- noch einen Schadensersatzanspruch gegen eine kreditgebende Bank.

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