Rz. 9

Die Bereitstellung der erforderlichen Daten ist in einem Vertrag zu regeln. Vertragspartner sind die DVKA, die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die privaten Krankenversicherungen. In der Vereinbarung kann festgelegt werden, dass die nationale Kontaktstelle auf andere Ansprechpartner oder auf bestehende Informationsplattformen im Gesundheitswesen verweist (BT-Drs. 17/11710).

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