Rz. 8

Der GKV-Spitzenverband ist Rechtsnachfolger der DVKA nach § 219a in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung. Zu Betriebsübergang bzw. Übergang des Personals verweist Abs. 2 auf § 613a BGB (Rechte und Pflichten bei rechtsgeschäftlichem Betriebsübergang), der entsprechend Anwendung findet. Die Arbeitsverträge gehen dadurch kraft Gesetzes auf die Nachfolger über. Bestehende Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen werden Inhalt der Arbeitsverhältnisse. Die in § 613 Abs. 4 BGB getroffene Regelung zum Kündigungsschutz gilt ebenfalls entsprechend: Danach ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils unwirksam.

 

Rz. 9

Um auch während bzw. unmittelbar im Anschluss des Integrationsprozesses in den GKV-Spitzenverband die Handlungsfähigkeit sicherzustellen, regelt Abs. 2 Satz 3, dass der von der bis dahin selbständigen DVKA für 2008 aufgestellte Haushaltsplan als Teil des Haushalts des GKV-Spitzenverbandes weiter gilt (BT-Drs. 16/4247 S. 53).

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