Rz. 7

Die für die Krankenkassen einer Kassenart zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates müssen jeweils zur Hälfte der Gruppe der Versicherten und der Gruppe der Arbeitgeber angehören (Satz 1). Für bestimmte Ersatzkassen (Abs. 1 Satz 3) werden ausnahmsweise nur Versichertenvertreter gewählt. Für die Verteilung der Sitze wird bei diesen Ersatzkassen die Hälfte des Anteils der Versichertenzahlen an den bundesweiten Versichertenzahlen aller Ersatzkassen zum 1.1. des Wahljahres berücksichtigt (Satz 2).

 

Rz. 7a

Die Regelung für Ersatzkassen mit nicht hälftig besetztem Verwaltungsrat führt zu einer zahlenmäßigen Ungleichheit zwischen Versicherten- und Arbeitgebervertretern im Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes. Deswegen werden die Stimmen aus den einzelnen Gruppen gewichtet, um die Parität der Gruppen herzustellen (Satz 3). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Stimmgewichtung zur größtmöglichen Annäherung an den prozentualen Versichertenanteil der jeweiligen Kassenart nach Abs. 1 Satz 6 führen muss (Satz 4). Die Satzung des GKV-Spitzenverbandes regelt das Verfahren zur Ermittlung der Sitze und der Stimmgewichtung der Kassenarten im Verwaltungsrat (Satz 5).

 

Rz. 7b

Gestaltungsspielraum wird dem Satzungsgeber insoweit eingeräumt, als er in der Satzung eine Anpassung der Stimmenverteilung an die Entwicklung der Versichertenzahlen während einer Wahlperiode regeln kann. (Satz 6). Der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes hat davon Gebrauch gemacht (Stand: 23.1.2018).

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