Rz. 4

Die in Nr. 1 bis 8 enthaltene Aufzählung stellt – auch wenn der Begriff "insbesondere" im Gesetzestext fehlt – den Mindestinhalt der Satzung dar. Die Übernahme weiterer Bestimmungen bleibt, soweit diese den Aufgaben des Landesverbandes (§ 211) nicht widersprechen, den Verwaltungsräten der Landesverbände überlassen.

2.3.1 Name, Bezirk und Sitz des Verbandes (Nr. 1)

 

Rz. 5

Die Satzung enthält Bestimmungen über den Namen, den Bezirk und den Sitz des Verbandes. Der Name muss sowohl die Kassenart als auch die regionale Zuordnung des Verbandes bezeichnen, soweit es sich nicht um einen landesweit organisierten Landesverband handelt. Existiert nur ein Landesverband der Kassenart in einem Bundesland, reicht die Nennung des Bundeslandes (§ 207 Abs. 1). Bestehen in einem Land mehrere Landesverbände oder ist der Landesverband länderübergreifend (§ 207 Abs. 2 und 3), muss dies in der Satzung zum Ausdruck kommen. Der Sitz des Verbandes muss in dem Bundesland liegen, für das er gebildet wurde (aber § 207 Abs. 1, wonach die Landesverbände in jedem Bundesland zu bilden sind).

2.3.2 Zahl und Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und ihrer Vertreter (Nr. 2)

 

Rz. 6

Die Satzung enthält Bestimmungen über die Zahl und Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Vertreter aufzunehmen. Die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats richtet sich nach der Anzahl der Mitgliedskassen im Landesverband und ist auf höchsten 30 begrenzt (§ 209 Abs. 1). Sofern sich die Anzahl der Mitglieder des Verbandes während einer Wahlperiode ändert, kann die Satzung des Verbandes entsprechendes regeln. Gewählt werden können nur Mitglieder der Verwaltungsräte der Mitgliedskassen (§ 209 Abs. 3). Die in § 209 Abs. 4 genannten Vorschriften des SGB IV sind bei der Satzungsgebung zu beachten. Soweit alle Mitgliedskassen des Verbandes im Verwaltungsrat vertreten sind, ist wohl im Sinne einer Interessenwahrung der Mitgliedskassen nur die persönliche Stellvertretung zulässig (§ 209 Abs. 1 Satz 2). Sofern im Verwaltungsrat nicht alle Mitgliedskassen berücksichtigt werden können, dürfte sich eine kassenübergreifende Stellvertretung als sinnvoll erweisen, damit Kassen an der Arbeit der Selbstverwaltung des Landesverbandes beteiligt werden können, die keine Mitglieder in den Verwaltungsrat entsenden konnten. Die Satzung hat auch die Art und Weise der Wahl zu regeln. Eine geheime Wahl ist nicht verpflichtend gefordert (§ 209), kann aber über die Satzung geregelt werden.

2.3.3 Entschädigungen für Organmitglieder (Nr. 3)

 

Rz. 7

Die Entschädigungen für Organmitgliedersind in der Satzung zu regeln. Hierbei ist aber § 209 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 41 SGB IV zu berücksichtigen, sodass dem Satzungsgeber hier nur Spielraum für deklaratorische Regelungen und Verweise auf die Gesetzeslage verbleiben dürfte.

2.3.4 Öffentlichkeit des Verwaltungsrats (Nr. 4)

 

Rz. 8

Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind grundsätzlich öffentlich abzuhalten. Sie sind damit auch für Personen zugänglich, die am Verfahren nicht beteiligt sind. Die Satzung kann aber Regelungen enthalten, die für bestimmte Tatbestände die Nichtöffentlichkeit vorsieht (§ 63 Abs. 3 SGB IV).

2.3.5 Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen (Nr. 5)

 

Rz. 9

Es sind Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen zu treffen. Die Aufgaben der Landesverbände sind in § 211 abschließend beschrieben und stecken damit den Rahmen für die Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen ab. Darüber hinausgehende Rechte und Pflichten kann die Satzung eines Landesverbandes nicht vorsehen. Die Satzung kann damit lediglich den Umfang gesetzlich festgelegter Rechte und Pflichten entsprechend konkretisieren. Von den Mitgliedskassen können im Ergebnis nur solche Handlungen verlangt werden, die gesetzeskonform sind.

Die Satzung kann sich aber auch darauf beschränken, die wesentlichen, in § 211 genannten Rechte und Pflichten aufzuzählen.

2.3.6 Aufbringung und Verwaltung der Mittel (Nr. 6)

 

Rz. 10

Die Bestimmungen über die Aufbringung und Verwaltung der Mittel haben einmal festzulegen, nach welchem Verfahren die Mittel aufzubringen sind und in welcher Höhe. In der Regel erfolgt die Aufbringung der Mittel durch Erhebung einer Umlage, was auch für besondere Zwecke geschehen kann. Für die Höhe der Umlage können beispielsweise die Mitgliederzahlen der Krankenkasse zugrunde gelegt werden. Denkbar ist auch, dass eine Aufteilung in feste Beträge und Beträge, die von der Mitgliederzahl abhängig sind, vorgenommen wird. Schließlich können auch Beträge für besondere Inanspruchnahmen erhoben werden.

 

Rz. 11

Es kann auch die Berechnung der unter Beachtung von § 281 zu ermittelnden Umlagebeträge für die Finanzierung des Medizinischen Dienstes durch die Satzung geregelt werden. Darüber hinaus können Regelungen zur Ermittlung von Umlagebeträgen nach § 265 zur Finanzierung aufwendiger Leistungsfälle auf Landesebene getroffen werden, wie auch Grundsätze über die Finanzierung von Modellvorhaben nach § 63 SGB V, sei es, dass solche Vorhaben von einzelnen Kassen als Pilotverfahren oder von allen Mitgliedskassen durchgeführt werden.

 

Rz. 12

Bei der Verwaltung der Mittel müssen Verluste ausgeschlossen erscheinen, ausreichende Liquidität gewährleistet und ein angemessener Ertrag erzielt werden. Außerdem ist festzulegen, wie die Aufgabenabgrenzung zwischen Verwaltungsrat und Vorstand durchgeführt wird...

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