Rz. 3

Die Vorschrift schreibt den Landesverbänden der Krankenkassen vor, sich eine Satzung zu geben. Satzungsgeber ist der Verwaltungsrat der jeweiligen Kasse (§ 209 Abs. 4 SGB V i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Zum Begriff der Satzung vgl. § 34 Abs. 1 SGB IV.

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