Rz. 10

Die Gruppenprophylaxe ist grundsätzlich auf Versicherte beschränkt, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Eine Ausnahme sieht Abs. 1 Satz 3 für Gruppen von Jugendlichen vor, die bestimmte Schulen, Schultypen in sozialen Brennpunkten oder in Behinderteneinrichtungen besuchen sowie in beschützenden Werkstätten untergebracht sind.

 

Rz. 11

Zur Umsetzung der in Abs. 2 geforderten gemeinsamen Rahmenvereinbarung haben die Beteiligten am 26.7.1989 eine Rahmenempfehlung zur Förderung der Gruppenprophylaxe vereinbart. Der Empfehlung sind als Anlage die Grundsätze des Deutschen Ausschusses für Jugendzahnpflege beigefügt, die bereits für die Zeit vor dem 1.1.2000 für behinderte Kinder gruppenprophylaktische Maßnahmen auch über das 12. Lebensjahr hinaus vorsahen.

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