Rz. 3

Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, diese auch für die Pflegekassen, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung einerseits und die in den Ländern zuständigen Stellen andererseits müssen gemeinsam die Festlegungen in Form der Landesvereinbarungen zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie treffen. Die Bundesagentur für Arbeit, die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden und die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene sind keine Vereinbarungspartner. Sie sind allerdings nach § 20f Abs. 2 Satz 2 an den Vorbereitungen der Rahmenvereinbarung zu beteiligen. Sie können den Rahmenvereinbarungen auch beitreten (Abs. 2 Satz 3).

 

Rz. 4

Inhaltlich beziehen sich die Rahmenvereinbarungen auf die in Abs. 1 Satz 2 genannten Leistungen, die von den Vereinbarungspartnern zu erbringen sind. Dabei handelt es sich um die von den Krankenkassen zu erbringenden Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten sowie zur Gesundheitsförderung in den Betrieben, mithin um die den Krankenkassen nach Maßgabe der Regelungen in den §§ 20a bis c obliegenden Leistungen. Die von den Krankenkassen zu erbringenden Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Abs. 5 gehören nicht dazu, wie dies die bewusste Ausklammerung in § 20f Abs. 1 Satz 2 verdeutlicht. Ebenso sind die spezifischen Präventionsaufgaben der Pflegekassen, der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung, die sich aus den jeweils für diese geltenden Leistungsgesetzen ergeben, Vereinbarungsinhalt. Für alle sind insoweit die geltenden Leistungsgesetze maßgebend. Durch die Rahmenvereinbarungen können weder neue Zuständigkeiten noch neue Leistungsverpflichtungen begründet werden (BT-Drs. 18/4282 S. 38).

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