Rz. 10

Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat gewählt (§ 35a Abs. 5 Satz 1 SGB IV). Wenn der Vorstand aus mehreren Mitgliedern besteht, werden aus den Mitgliedern der Vorstandsvorsitzende sowie sein Stellvertreter vom Verwaltungsrat gewählt.

 

Rz. 11

Bei Betriebskrankenkassen, die sich nicht für das Wahlrecht geöffnet haben, kann der Arbeitgeber auf seine Kosten die für die Führung der Geschäfte erforderlichen Personen bestellen (§ 147 Abs. 2 Satz 1). Das gilt auch für den Vorstand. Dessen Bestellung bedarf allerdings der Zustimmung der Mehrheit der Versichertenvertreter im Verwaltungsrat (§ 35a Abs. 5 Satz 2 SGB IV). Stimmt der Verwaltungsrat nicht zu, werden die Aufgaben der Vorstandsmitglieder auf Kosten der Betriebskrankenkasse durch die Aufsichtsbehörde oder durch Beauftragte der Aufsichtsbehörde einstweilen wahrgenommen (§ 35a Abs. 5 Satz 3 SGB IV).

 

Rz. 12

Hat der Arbeitgeber die Übernahme der Kosten des für die Führung der Geschäfte erforderlichen Personals abgelehnt, nimmt die Betriebskrankenkasse die Neueinstellungen vor (§ 147 Abs. 2). Der Vorstand wird in diesen Fällen nicht vom Arbeitgeber bestellt, sondern vom Verwaltungsrat gewählt.

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