0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Artikel 1 Nr. 126 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) mit Wirkung zum 1.1.1996 eingefügt. Es handelt sich um eine Folgeregelung der Neuordnung der Organe der gesetzlichen Krankenversicherung. An die Stelle des bisherigen ehrenamtlichen Vorstands und hauptamtlichen Geschäftsführers tritt der hauptamtliche Vorstand. Es gibt keine Vorgängervorschrift.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Landesverbände der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen werden durch einen hauptamtlichen Vorstand vertreten und verwaltet. Das Organ darf höchstens aus 3 Personen bestehen. Über den Verweis auf § 35a SGB IV wird das Organisationsrecht der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen auf deren Landesverbände übertragen und eine weitgehende Übereinstimmung im Wahlverfahren sowie bei den Funktionen und Aufgaben zwischen Verbands- und Kassenvorständen herbeigeführt.

2 Rechtspraxis

2.1 Verwaltung und Vertretung

 

Rz. 3

Der Vorstand verwaltet den Landesverband (Innenverhältnis) und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich (Außenverhältnis; § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Der Vorstand ist umfassend zuständig, soweit Gesetz und sonstiges für die Krankenkasse maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. Eine abweichende Bestimmung enthält z. B. § 209 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 197 Abs. 1 Nr. 1b, der dem Verwaltungsrat des Landesverbandes die Zuständigkeit für Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung zuweist. Abweichende Bestimmungen kann auch die Satzung des Landesverbandes enthalten.

 

Rz. 4

Der Landesverband wird bei einem mehrköpfigen Vorstand durch den Gesamtvorstand vertreten (§ 35a Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Dazu sind übereinstimmende Willenserklärungen aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Satzung kann davon abweichen und bestimmen, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstandes den Landesverband vertreten können. Alternativ kann ein mehrköpfiger Vorstand im Einzelfall einen Beschluss fassen und die Vertretung einem einzelnen Vorstandsmitglied übertragen.

 

Rz. 5

Der Vorstand erlässt Richtlinien, nach denen die Geschäftsbereiche zu verwalten sind (§ 35a Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Die Richtlinien sind Innenrecht des Vorstands. Sie entfalten nur über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung eine Außenwirkung. Ein Verstoß gegen die Richtlinien stellt eine Verletzung von Amtspflichten dar. Die Richtlinien gelten zeitlich unbefristet. Der Vorstand kann die Richtlinien jederzeit (vor allem nach einer Neuwahl) ändern oder ergänzen bzw. neue Richtlinien schaffen.

 

Rz. 6

Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Gesamtvorstand; der Vorsitzende des Vorstands entscheidet bei Stimmengleichheit (§ 35a Abs. 1 Satz 4 SGB IV).

2.2 Berichtspflicht

 

Rz. 7

Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat

  • über die Umsetzung von Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung,
  • über die finanzielle Situation und die voraussichtliche Entwicklung sowie
  • aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten

(§ 35a Abs. 2 SGB IV). Außerdem ergibt sich eine ungeschriebene Informations- oder Beratungspflicht zur Vorbereitung aller Beschlüsse des Verwaltungsrats. Der Vorstand kommt seiner Berichtspflicht unaufgefordert und regelmäßig nach.

2.3 Amtszeit

 

Rz. 8

Die Mitglieder des Vorstands üben ihr Amt hauptberuflich aus und erlangen die organrechtliche Stellung durch eine Wahl (§ 35a Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 SGB IV). Die Amtszeit des Vorstands beträgt 6 Jahre (§ 35a Abs. 3 Satz 2 SGB IV). Sie beginnt mit der Bestellung (Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsakts; § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X) oder einem zukünftigen Zeitpunkt (Befristung; § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X). Die Amtsdauer endet durch Zeitablauf nach 6 Jahren oder durch eine Amtsentbindung bzw. Amtsenthebung während der laufenden Amtszeit. Die Amtszeit wird nicht unterbrochen, wenn es zu einer Wiederwahl kommt. Die Wiederwahl ist mehrfach möglich und zahlenmäßig nicht begrenzt.

2.4 Zusammensetzung

 

Rz. 9

Der Vorstand kann aus bis zu 3 Personen bestehen (Satz 2). Die konkrete Zahl wird in der Verbandssatzung festgelegt.

2.5 Wahl

 

Rz. 10

Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat gewählt (§ 35a Abs. 5 Satz 1 SGB IV). Wenn der Vorstand aus mehreren Mitgliedern besteht, werden aus den Mitgliedern der Vorstandsvorsitzende sowie sein Stellvertreter vom Verwaltungsrat gewählt.

 

Rz. 11

Bei Betriebskrankenkassen, die sich nicht für das Wahlrecht geöffnet haben, kann der Arbeitgeber auf seine Kosten die für die Führung der Geschäfte erforderlichen Personen bestellen (§ 147 Abs. 2 Satz 1). Das gilt auch für den Vorstand. Dessen Bestellung bedarf allerdings der Zustimmung der Mehrheit der Versichertenvertreter im Verwaltungsrat (§ 35a Abs. 5 Satz 2 SGB IV). Stimmt der Verwaltungsrat nicht zu, werden die Aufgaben der Vorstandsmitglieder auf Kosten der Betriebskrankenkasse durch die Aufsichtsbehörde oder durch Beauftragte der Aufsichtsbehörde einstweilen wahrgenommen (§ 35a Abs. 5 Satz 3 SGB IV).

 

Rz. 12

Hat der Arbeitgeber die Übernahme der Kosten des für die Führung der Geschäfte erforderlichen Personals abgelehnt, nimmt die Betriebskrank...

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