Rz. 6

Mitglieder der Krankenkasse sind darüber hinaus von sich aus verpflichtet, Änderungen in den für die Versicherungs- oder die Beitragspflicht erheblichen Verhältnissen mitzuteilen.

Diese Mitteilungsverpflichtung ist jedoch nur nachrangig (subsidiär) dann gegeben, wenn die erforderlichen Tatsachen nicht von Dritten gemeldet werden. Unter Dritten sind nur meldepflichtige Dritte zu verstehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge