0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift stellt eine wesentliche inhaltliche Präzisierung gegenüber der Vorgängervorschrift des § 318a RVO dar. Sie wurde zum 1.1.1989 durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz) v. 20.12.1988 eingeführt (BGBl. I S. 2477).
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Vorschrift verpflichtet Versicherte zur Mitwirkung bei der Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht. Es handelt sich um eine Spezialvorschrift im Verhältnis zu § 60 SGB I, der sich nur auf die Fälle der Beantragung und Gewährung von Leistungen bezieht. § 66 SGB I ist auf entsprechende Sachverhalte nicht anzuwenden.
2 Rechtspraxis
2.1 Verpflichtete Versicherte
Rz. 2
Mitwirkungspflichtig sind alle Versicherten unabhängig vom Versicherungsstatus (Pflichtversicherte, freiwillig Versicherte, Familienversicherte). Außerdem wirken Personen mit, die als Versicherte in Betracht kommen. Dadurch sind auch diejenigen mitwirkungspflichtig, deren Versicherungsstatus von der Krankenkasse geprüft wird, bevor die Versicherung festgestellt wird.
Die Mitwirkungspflicht setzt die Krankenkasse in die Lage, von potenziellen Mitgliedern die notwendigen Auskünfte (z. B. über den versicherungsrechtlichen Status, die Art der Berufstätigkeit) zu erhalten. Entsprechendes gilt für die Erklärung als freiwillig Versicherter oder Beitrittsberechtigter.
2.2 Berechtigte Krankenkasse
Rz. 3
Die Mitwirkung kann jede Krankenkasse verlangen, bei der eine Mitgliedschaft besteht oder aufgrund von Wahlrechtserklärungen oder gesetzlichen Zuständigkeiten möglich erscheint. Allerdings ist ein solches Auskunftsverlangen gegenüber möglichen Versicherten nicht schon bei jeder auch nur abstrakten Möglichkeit einer Versicherung gegeben. Es muss vielmehr ein konkreter Hinweis oder Anlass vorliegen.
2.3 Auskunfts-, Mitteilungs- und Vorlagepflicht
Rz. 4
Personen, die versichert sind oder als Versicherte in Betracht kommen, haben zu Beginn ihrer möglichen V...