0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde zum 1.1.1989 durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) eingeführt.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift enthält die Meldepflicht der Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer. Dazu wird auf §§ 28a bis 28c SGB IV verwiesen. Die Vorschrift hat deklaratorische Bedeutung (BR-Drs. 200/88 S. 218).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 2

Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle jeden Beschäftigten und jeden Tatbestand, der für die Versicherungspflicht von Bedeutung ist, zu melden. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber Jahresmeldungen zu erstatten, die die versicherungsrechtlich relevanten Daten zusammenfassen sowie Änderungen in den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers berücksichtigen.

 

Rz. 3

Näheres über die Meldungen des Arbeitgebers regelt die Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung (DEÜV) – v. 10.2.1998 (BGBl. I S. 343), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474).

 

Rz. 3a

Die konkreten Meldepflichten ergeben sich aus §§ 28a bis 28c SGB IV. Versicherungspflichtig Beschäftigte sind Arbeiter, Angestellte und Auszubildende, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.

Ein Verstoß gegen Meldepflichten ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV).

 

Rz. 4

Die Erstattung von Meldungen durch den Arbeitgeber ist eine wichtige Voraussetzung für die Erfüllung der Aufgaben der gesetzlichen Krankenkassen.

 

Rz. 5

Zu näheren Einzelheiten vgl. die Komm. zu §§ 28a ff. SGB IV.

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