Rz. 15

Die Ansprüche ruhen auch bei Versicherten, die nach dienstrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Heifürsorge haben, also vor allem bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes (vgl. Rz. 17). Heilfürsorge umfasst die unentgeltliche Gewährung aller zur Gesunderhaltung, Verhütung und frühzeitigen Erkennung von gesundheitlichen Schäden sowie zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderlichen medizinischen und medizinisch-technischen Leistungen (BSG, Urteil v. 22.4.1986, 1/8 RR 25/83, SozR 2200 § 313 Nr. 9). Nach Rechtsprechung des BSG besteht ein zum Ruhen führender Anspruch auf Heilfürsorge allerdings nur dann, wenn der gesetzlich eingeräumte Anspruch auf Heilfürsorge tatsächlich durch die Erbringung von Sachleistungen oder zumindest gleichwertiger Geldleistungen durch den Dienstherrn erfüllt wird. Nicht ausreichend ist es danach, wenn nur eine nicht an den im konkreten Fall entstehenden Kosten orientierte Geldleistung gewährt wird (BSG, Urteil v. 22.4.1986, 1/8 RR 25/83, SozR 2200 § 313 Nr. 9; a. A. Noftz, in: Hauck/Noftz, SGB V, Erg.-Lfg. 2/03, § 16 Rz. 35; Blöcher, in: jurisPK-SGB V, 2 Aufl. 2012, § 16 Rz. 36 mit dem Hinweis, dass damit der Vorrang der sachnäheren Leistungen und damit der Zweck der Norm unterlaufen werden könnte).

 

Rz. 16

Einen Anspruch auf Heilfürsorge haben vor allem Berufs- und Zeitsoldaten (§§ 1, 30 Abs. 1 SG, § 69 Abs. 2 BBesG), Polizeibeamte des Bundes und der Länder (§ 70 Abs. 2 BBesG, BeamtVG und entsprechende landesrechtliche Vorschriften) und Beamte des Bundes und der Länder bei Dienstunfällen (§§ 30 ff. BeamtVG und entsprechende landesrechtliche Vorschriften).

 

Rz. 17

Auch bei Entwicklungshelfern besteht die Möglichkeit einer Doppelversorgung. Nach § 7 Abs. 1 Entwicklungshelfergesetz (EhfG) hat der Träger des Entwicklungsdienstes für den Entwicklungshelfer und seinen unterhaltsberechtigten Ehegatten und seine unterhaltsberechtigten Kinder einen Gruppenversicherungsvertrag in einer privaten Krankenversicherung abzuschließen. Entwicklungshelfer ist, wer in Entwicklungsländern ohne Erwerbsabsicht Entwicklungsdienst leistet und sich hierzu gegenüber einem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes für mindestens zwei Jahre verpflichtet hat (§ 1 Abs. 1 EhfG). Da Entwicklungsdienst im Ausland geleistet wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 EfhG), tritt die Ruhensfolge hier allerdings auch schon nach Abs. 1 Nr. 1 ein. Wird der Entwicklungsdienst in einem Staat abgeleistet, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, können sich jedoch hieraus Leistungsansprüche gegen die Krankenkasse ergeben.

 

Rz. 18

Entwicklungshelfer im Vorbereitungsdienst (§ 1 Abs. 2 EhfG) unterfallen Abs. 3 nicht. Nach § 7 EhfG hat der abzuschließende Versicherungsvertrag nämlich nur den Versicherungsschutz für die Dauer des Aufenthalts außerhalb Deutschlands sicherzustellen. Bei Entwicklungshelfern im Vorbereitungsdienst, die in der GKV versichert sind, hat der Träger für die Zeit des Vorbereitungsdienstes, die Beiträge in voller Höhe zu übernehmen (§ 7 Abs. 2 EFhG).

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