Rz. 16

Aufgrund seiner Verantwortung für die Existenz und den Fortbestand der nicht geöffneten BKK haftet der Arbeitgeber für Verbindlichkeiten der BKK, die nach Abschluss der Abwicklung noch verbleiben. Dies gilt sowohl für wegen Vermögenslosigkeit der BKK nicht mehr erfüllbare zivilrechtliche Ansprüche als auch für Sozialleistungen. Die Haftung dürfte bei bisher nicht erfüllten Sozialleistungsansprüchen auf Zahlungsansprüche beschränkt sein bzw. für Sachleistungsansprüche nur insoweit bestehen, als nach § 13 Abs. 3 an die Stelle der Sachleistungsansprüche Kostenerstattungsansprüche getreten sind oder treten.

 

Rz. 17

Sind durch Übertragung eines Betriebes, für den die BKK errichtet worden war, mehrere Arbeitgeber an der BKK beteiligt, haften diese für verbleibende Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner (§§ 421ff. BGB), d. h., jeder kann für die Gesamtsumme als Haftender in Anspruch genommen werden (so auch Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 155 Rz. 18, Stand: 2.1.2020). Eine Regelung, wie im Innenverhältnis der Gesamtgläubiger die Haftung aufgeteilt ist, fehlt. Daher sind sie gemäß § 426 Abs. 1 BGB zu gleichen Anteilen zur Haftung verpflichtet.

 

Rz. 18

Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung lässt offen, ob die Gläubiger ihre Ansprüche auch unmittelbar gegenüber dem Arbeitgeber als Haftenden geltend machen könnten. Da sich die Frage der Haftung des Arbeitgebers aber erst zum Abschluss der Abwicklung stellt und die BKK Schuldnerin der Ansprüche Dritter ist und bleibt, ist davon auszugehen, dass nur der Vorstand als Abwickler die Forderung aufgrund der Haftung gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen kann, um die Abwicklung endgültig zu beenden. Dabei gehört sowohl zur Abwicklung als auch für die Geltendmachung der Haftung, dass die nicht erfüllten und erfüllbaren Forderungen benannt, aufgelistet und beziffert werden. Dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird in Satz 5 nur die Geltendmachung der Haftungsansprüche nach Satz 3 und 4, nicht jedoch die Feststellung für die Haftung dem Grunde nach nach Satz 1 und 2 eingeräumt.

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