Rz. 46

Abs. 3 Satz 2 bestimmt, dass sich die Kostenerstattung für selbstbeschaffte Leistungen der medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch ausschließlich nach § 18 SGB IX (bis zum 31.12.2017: § 15 SGB IX) und nicht nach § 13 richtet.

In § 18 Abs. 6 SGB IX ist die Kostenerstattung zum einen für die Fälle der Unmöglichkeit der rechtzeitigen Leistungserbringung (unaufschiebbare Fälle) und zum anderen für die Fälle geregelt, in denen die Leistung zu Unrecht abgelehnt wurde. Die Vorschrift entspricht damit § 13 Abs. 1 Satz 1, sodass auf die entsprechenden obigen Ausführungen Bezug genommen werden kann. Abs. 3 Satz 2 verweist aber nicht nur auf § 18 Abs. 6 SGB IX, sondern auf § 18 SGB IX insgesamt. Dies ist letztlich zu weitgehend, da § 18 SGB IX mit seinem Abs. 6 nicht nur eine § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V entsprechende Regelung enthält. Vielmehr findet sich dort in § 18 Abs. 4 SGB IX auch eine Erstattungsregelung für die Fälle, in denen der Rehabilitationsträger über einen Antrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist entschieden hat und der Antrag damit nach § 18 Abs. 3 SGB IX als genehmigt gilt und damit eine § 13 Abs. 3a Satz 6 und 7 SGB V entsprechende Regelung. Es wird insoweit auf die Kommentierung zu Abs. 3a verwiesen (vgl. dazu Rz. 48 ff.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge