Rz. 24

Eine aus einer fremden Mitgliedschaft abgeleitete Familienversicherung ist ausgeschlossen, wenn eine eigene Mitgliedschaft besteht. Damit ist die Familienversicherung grundsätzlich nachrangig gegenüber einer eigenen Pflichtversicherung/-mitgliedschaft oder einer freiwilligen Mitgliedschaft. Die nach § 7 Abs. 2 Satz 1 übergangsweise weiterbestehende Krankenversicherungspflicht für vor dem 1.4.2003 mehr als geringfügig Beschäftigte ist vom Nichtbestehen einer Familienversicherung abhängig und somit der Familienversicherung gegenüber nachrangig (vgl. Komm. zu § 7).

 

Rz. 25

Ob eine eigene Mitgliedschaft aufgrund einer Pflichtversicherung besteht, richtet sich allein nach den gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8 und Nr. 11 oder 12 i.V.m. §§ 186, 190. Auch eine Krankenversicherungspflicht als Rentner schließt die Familienverscherung aus, auch wenn die Höhe der Rente die Gesamteinkommensgrenze nicht übersteigt (vgl. BSG, Urteil v. 23.2.1988, 12 RK 33/87, BSGE 62 S. 51 = SozR 2200 § 165 Nr. 9). Die Pflichtmitgliedschaft besteht in Fällen der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses für einen Monat (§ 7 Abs. 3 SGB IV) weiter. Ebenso bleibt die vorherige Pflichtmitgliedschaft in den Fällen des §§ 192, 193 bestehen und schließt damit auch eine Familienversicherung aus. Die eigene Pflichtversicherung schließt die Familienversicherung für die Zeit ihres Bestehens aus, beendet also diesen Status. Soweit das BSG (Urteil v. 18.5.2004, B 1 KR 24/02 R, SozR 4-2500 § 10 Nr. 4) eine weiterbestehende, latent vorhandene Familienversicherung auch während einer Pflichtversicherung annimmt, die nach Wegfall der eigenen Pflichtmitgliedschaft wieder aufleben könne, kann dem nicht gefolgt werden. Richtig ist, dass nach Wegfall einer eigenen Mitgliedschaft oder anderweitiger Ausschlussgründe, wieder eine Familienversicherung neu ent- und bestehen kann und die Angehörigen dann wieder familienversichert sind. Hierfür müssen jedoch alle Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere dürfen bei Kindern nicht die Altersgrenzen überschritten sein.

 

Rz. 25a

Mit Art. 5 Nr. 4 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen ist in Abs. 1 Nr. 2 die Aufzählung der die Familienversicherung ausschließenden Versicherungspflichten dahingehend geändert worden, dass die potentielle Versicherungspflicht als Bezieher von Alg II nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a einer Familienversicherung nicht entgegensteht. Die eigene Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a besteht allerdings nur dann, wenn keine Familienversicherung besteht (vgl. Komm. zu § 5).

 

Rz. 25b

Ebenso besteht die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 ab dem 1.4.2007 eingeführte Pflichtversicherung für Unversicherte dann nicht, wenn sich der Krankenversicherungsschutz aus einer Familienversicherung ergibt. Daher ist die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 auch nicht in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erwähnt.

 

Rz. 26

In Nr. 2 werden als Ausschlusstatbestand die Versicherungspflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 nicht genannt, weil die Versicherungspflichten als Student, Praktikant, Auszubildender ohne Arbeitsentgelt oder Auszubildender des Zweiten Bildungsweges gegenüber einer Familienversicherung nachrangig sind (vgl. § 5 Abs. 7 und Komm. dort).

 

Rz. 27

Dieser Nachrang der Versicherungspflicht gegenüber einer Familienversicherung hängt jedoch wiederum von den auch sonstigen Voraussetzungen der Familienversicherung, insbesondere von nicht bestehender Versicherungsfreiheit und der Gesamteinkommensgrenze ab. Sind Studenten krankenversicherungsfrei oder haben diese Personen ein Gesamteinkommen von einem Siebtel der Bezugsgröße (z.B. aufgrund Vermögens, einer Beschäftigung oder wegen des Bezuges einer Rente), schließt dies den Nachrang gegenüber der Versicherungspflicht als Student und damit dann auch die Familienversicherung aus. Dieser Ausschluss der Familienversicherung wegen Versicherungsfreiheit oder Überschreitens der Gesamteinkommensgrenze gilt auch für die grundsätzlich gegenüber einer Familienversicherung nachrangige Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13.

 

Rz. 28

Die Versicherungspflicht als Student, Praktikant, Auszubildender ohne Arbeitsentgelt oder Auszubildender des Zweiten Bildungsweges ist auch vorrangig (§ 5 Abs. 7), wenn sonst der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind dieser Personen nicht versichert wären. Aus der Familienversicherung kann sich keine weitere Familienversicherung ableiten, so dass es dafür der eigenen Mitgliedschaft bedarf.

 

Rz. 29

Wegen des Vorrangs der Pflichtversicherung kommt es auf das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, insbesondere eines bestimmten Gesamteinkommensbetrages nicht an. Nach der Neuregelung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse mit dem festen Grenzbetrag von 325,00 EUR für Geringfügigkeit konnte eine Familienversicherung wegen Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 daher auch dann ausgeschlossen sein, auch wenn ein Siebtel der Bezugsgröße mit diesem Arbeitsentgelt nicht erreicht wurde. (Zur fortbestehenden Versicherungspflicht als Beschä...

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