Rz. 5

Nach Abs. 2 regeln die Richtlinien insbesondere Folgendes:

  1. die Anforderungen an die Qualifikation und die Unabhängigkeit der Gutachter,
  2. das Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass die von den Pflegekassen beauftragten unabhängigen Gutachter bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit und bei der Zuordnung zu einer Pflegestufe dieselben Maßstäbe wie der MD anlegen,
  3. die Sicherstellung der Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren und
  4. die Einbeziehung der Gutachten der von den Pflegekassen beauftragten Gutachter in das Qualitätssicherungsverfahren der Medizinischen Dienste.

Der Wortlaut ("insbesondere") macht deutlich, dass es sich nicht um eine abschließende Aufzählung handelt. Der Spitzenverband kann daher auch andere Fragen in den Richtlinien regeln, soweit sie sich auf Begutachtungen durch unabhängige Gutachter im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit beziehen. Von wesentlicher Bedeutung dürften dabei die Regelungen zum Verfahren nach Nr. 2 sowie die Anforderungen an die Qualifikation und die Unabhängigkeit der Gutachter nach Nr. 1 sein.

In den Richtlinien des Spitzenverbandes zur Zusammenarbeit der Pflegekassen mit anderen unabhängigen Gutachtern (Unabhängige Gutachter-Richtlinien – UGu-RL) vom 6.5.2016, die mit Beschluss vom 23.11.2016 an die ab 2017 geltende Rechtslage angepasst worden sind, werden unter Punkt 2. (1)-(3) die fachlichen Voraussetzungen für die Gutachter sowie in Punkt 2. (4) die nachzuweisenden Schulungen definiert. In Punkt 3. werden u. a. Vorgaben für die vertraglich zu regelnde Unabhängigkeit der Gutachter und die Gleichbehandlung durch die Gutachter gemacht. Ebenso ist vertraglich die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sowie der Vorgaben der Begutachtungsrichtlinie zu regeln (Punkt 4).

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