Rz. 1
§ 125a wurde durch Art. 5 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) mit Wirkung zum 9.6.2021 neu in das Gesetz eingefügt. Satz 1 der Vorschrift wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG) v. 23.6.2023 (BGBl. I Nr. 155) mit Wirkung zum 1.7.2023 geändert; der Förderzeitraum wurde mit dieser Gesetzesänderung um ein Jahr bis 2025 verlängert.
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