Rz. 13

Gemäß Abs. 6 Satz 1 haben die Vertragsparteien nach § 113 gemeinsam bis zum 31.3.2016 eine unabhängige qualifizierte Geschäftsstelle des Qualitätsausschusses einzurichten. Der Gesetzgeber trägt mit dieser Regelung dem Umstand Rechnung, dass die Vielfalt der den Vertragsparteien gesetzlich zugewiesenen Aufgaben und die Notwendigkeit ihrer fristgerechten Bearbeitung sowohl eine operative wie auch fachliche Unterstützung des Qualitätsausschusses und erweiterten Qualitätsausschusses erfordern (vgl. BT-Drs. 18/5926 S. 103). Die Geschäftsstelle nimmt hierbei auch die Aufgaben einer wissenschaftlichen Beratungs- und Koordinierungsstelle wahr (Abs. 6 Satz 2). Insbesondere soll sie den Qualitätsausschuss und seine Mitglieder fachwissenschaftlich beraten, die Auftragsverfahren nach Abs. 4 koordinieren und die wissenschaftlichen Arbeitsergebnisse für die Entscheidungen im Qualitätsausschuss aufbereiten (Abs. 6 Satz 3). Diese Aufgaben erfordern es nach Auffassung des Gesetzgebers, dass die Geschäftsstelle über eine Expertise aus den Bereichen Projektsteuerung, Pflegewissenschaft, Methodik, Daten- und Prozessmanagement sowie über Kenntnisse des Vergaberechts verfügt. Soweit eine (fachliche) Unabhängigkeit der Geschäftsstelle zu gewährleisten ist, dürfen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle insbesondere nicht an Weisungen einzelner Vertragsparteien nach § 113 gebunden sein (vgl. zu alledem BT-Drs. 18/5926 S. 103).

Näheres zur Zusammensetzung und Arbeitsweise der qualifizierten Geschäftsstelle ist gemäß Abs. 6 Satz 4 von den Vertragsparteien nach § 113 in der Geschäftsordnung nach Abs. 7 zu regeln.

Zur Unterstützung der nach § 118 maßgeblichen Interessenvertretungen ist von den Vertragsparteien ferner nach Maßgabe des Abs. 6 Satz 5 und 6 bis zum 1.9.2023 dauerhaft zusätzlich eine Referentenstelle beim Qualitätsausschuss einzurichten.

 

Rz. 14

Abs. 7 Satz 1 verpflichtet die Vertragsparteien nach § 113 zum Abschluss einer Vereinbarung in einer Geschäftsordnung mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., mit den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene und mit den auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen über das Nähere zur Arbeitsweise des Qualitätsausschusses. Hierzu gehören insbesondere die in Nr. 1 bis 10 der Regelung angeführten Sachverhalte.

Die Geschäftsordnung sowie deren Änderung sind jeweils nach deren Beschluss durch das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu genehmigen (Abs. 7 Satz 2). Die gesetzlich geforderte Geschäftsordnung ist bis 29.2.2016 zustande gekommen, sodass damit die in Abs. 7 Satz 3 getroffene Regelung zur Ersatzvornahme gegenstandslos geworden ist (vgl. Leitherer, in: KassKomm., Sozialverversicherungsrecht, Bd. 2, § 113b Rz. 34, Stand 12/2017 – mit weiterer Quellenangabe).

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