Rz. 7

Ein rechtswidriger Beschluss des Verwaltungsrates, der gegen ein Gesetz oder sonstiges für den Spitzenverband maßgebendes Recht verstößt, ist aufzuheben. Die Aufsichtsbehörde ordnet die Aufhebung an und setzt dafür eine Frist (Satz 1). Mit der Bekanntgabe (vgl. § 37 SGB X) der Anordnung darf der Beschluss nicht vollzogen werden (Satz 2). Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass aufgrund des Beschlusses getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden (Satz 3). Das Verlangen, getroffene Maßnahmen rückgängig zu machen, liegt im Ermessen der Aufsichtsbehörde und ist vom Gewicht der rechtswidrigen Maßnahme abhängig. Der Beschluss wird durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben, wenn der Verwaltungsrat der Anordnung nicht fristgerecht nachkommt (Ersatzvornahme; Satz 4).

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