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Das Gesetz zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz – GKV-IPReG) v. 23.10.2020 (BGBl. I S. 2220) hat mit Wirkung zum 29.10.2020 durch Art. 1 Nr. 2 § 37c neu eingefügt. Dadurch wurde ein neuer Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege für Versicherte, die einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben, eingeführt.

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