Rz. 39

Den Anspruch auf Mutterschaftsgeld für Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, regelt § 19 Abs. 2 MuSchG. Danach erhalten Frauen

  • die in einem Arbeitsverhältnis/Heimarbeitsverhältnis stehen oder
  • deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber nach § 17 Abs. 2 MuSchG zulässig aufgelöst wurde,

vom Bundesamt für Soziale Sicherung in 53113 Bonn, Mutterschaftsgeldstelle, Friedrich-Ebert-Allee 38, Tel. 0228/619-1888, die Zahlung des Mutterschaftsgeldes für den gleichen Zeitraum, für den die Krankenkasse bei Bestehen einer Mitgliedschaft auch Mutterschaftsgeld zahlen würde. Allerdings ist dieses Mutterschaftsgeld auf einen Gesamtbetrag von insgesamt 210,00 EUR begrenzt.

 
Praxis-Beispiel

Eine Arbeitnehmerin mit einem Verdienst oberhalb der Jahresarbeitsverdienstgrenze ist nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse, sondern privat krankenversichert. Ihre Schutzfrist und ihr Anspruch auf Mutterschaftsgeld beginnen am 5.5. und enden nach 99 Tagen (= 8 Wochen nach der Entbindung) am 11.9.

Folge:

Das Mutterschaftsgeld ist für die Zeit vom 5.5. bis 20.5. (= 16 Tage in Höhe von jeweils 13,00 EUR) und am 21.5. in Höhe von 2,00 EUR zu zahlen. Dann ist nämlich der Höchstbetrag von 210,00 EUR erreicht.

Anträge auf das vom Bundesamt für Soziale Sicherung zu zahlende Mutterschaftsgeld werden in der Praxis auch von jeder gesetzlichen Krankenkasse angenommen und an das Bundesamt für Soziale Sicherung weitergeleitet. § 16 SGB I ist jedoch nach Auffassung des Autors hier nicht anzuwenden, weil das Bundesamt für Soziale Sicherung nicht als Sozialleistungsträger i. S. d. § 12 SGB I gilt. Deshalb besteht für die gesetzlichen Krankenkassen keine rechtliche Verpflichtung, den an das Bundesamt für Soziale Sicherung gerichteten Antrag anzunehmen und weiterzuleiten.

Hinsichtlich des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld für diesen Personenkreis: vgl. Rz. 110.

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